Wann aus dem Angebot ein Vertrag wird
Ein Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Für Werk- und Dienstverträge schreibt das Gesetz keine Form vor. Antwortet dein Kunde auf dein Angebot mit „Passt, bitte loslegen“, ist der Vertrag geschlossen, ob per E-Mail, Messenger oder Sprachnachricht. Eine Unterschrift schadet nicht, ist aber nicht nötig.
Das Risiko liegt in den Lücken. Wo ihr nichts vereinbart habt, setzt das BGB eigene Regeln ein:
| Was fehlt | Was das Gesetz einsetzt |
|---|---|
| Genaue Leistung | Software, die sich für die vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 BGB) |
| Preis | Die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) |
| Zahlungszeitpunkt | Beim Werkvertrag Fälligkeit mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB) |
| Ausstieg | Der Kunde kann einen Werkvertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen; du behältst die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB) |
Was „üblich“ ist, entscheidet im Streit das Gericht, meist mit Hilfe eines Sachverständigen. Mit KI-Agenten kann schon nach wenigen Tagen ein fast fertiges Produkt dastehen, und alle unausgesprochenen Erwartungen werden auf einmal sichtbar. Ist ein Auftrag nur im Chat zugesagt, schick deshalb eine kurze Zusammenfassung mit Leistung, Abgrenzung, Mitwirkung, Abnahme und Zahlung und lass sie bestätigen, auch nachträglich.
Das Angebot in sieben Abschnitten
Ein langer Mustervertrag aus dem Internet enthält oft unwirksame Klauseln und gilt als deine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Besser ist ein Angebot in deinen eigenen Worten mit dieser Reihenfolge:
- Leistung mit Liste „Nicht enthalten“
- Mitwirkung des Kunden mit Terminen
- Arbeitsweise: KI-Werkzeuge, Datenregeln, Prüfung
- Termin, Preis und Zahlungsplan
- Abnahme und Änderungen
- Haftung und Datensicherung
- Nutzungsrechte und Übergabe des Quellcodes
Schließe mit dem Satz: „Mit Ihrer Bestätigung per E-Mail kommt der Vertrag zu diesen Bedingungen zustande.“ Die Antwortmail legst du zum Angebot und später zur Rechnung. Wie du den Preis ermittelst, steht in Deinen Preis kalkulieren.
Leistung und Mitwirkung beschreiben
Beschreibe die Funktionen in Sätzen, die dein Kunde versteht. Danach folgt die Liste dessen, was ausdrücklich nicht zum Auftrag gehört. Jeder Punkt darauf kann später ein eigener Auftrag werden, statt als „selbstverständlich enthalten“ zu gelten.
Ebenso wichtig ist die Mitwirkung: Zugänge, Inhalte, Testdaten, Entscheidungen, eine erreichbare Ansprechperson. Bleibt sie aus, gerät der Kunde in Annahmeverzug, und du kannst eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 BGB). Setzt du ihm eine angemessene Frist mit der Erklärung, dass du sonst kündigst, gilt der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf als aufgehoben (§ 643 BGB). Eine klare Regel erspart dir den Streit darüber. Vereinbare erfundene Testdaten statt echter Kundendaten.
Werkvertrag oder Dienstvertrag
Sagst du ein fertiges, funktionierendes Ergebnis zu, etwa eine Anwendung oder eine Schnittstelle, ist das in aller Regel ein Werkvertrag (§ 631 BGB), auch wenn du nach Stunden abrechnest. Dann gibt es eine Abnahme, und du haftest für Mängel.
Arbeitest du dagegen Aufgaben im Team des Kunden ab, ohne für ein bestimmtes Ergebnis einzustehen, ist es eher ein Dienstvertrag. Dort gibt es keine Abnahme, die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste fällig (§ 614 BGB). Abgrenzung, Mängelrechte und Kündigung erklärt Werkvertrag oder Dienstvertrag.
Die Abnahme regeln
Mit der Abnahme wird beim Werkvertrag deine Vergütung fällig, und ab dann muss der Kunde einen Mangel beweisen, nicht mehr du. Unwesentliche Mängel berechtigen ihn nicht, die Abnahme zu verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Regle im Angebot drei Dinge: eine Abnahmeliste mit den vereinbarten Abläufen, eine Prüffrist und die Form der Bestätigung, etwa per E-Mail.
Reagiert der Kunde nicht, hilft das Gesetz: Setzt du nach Fertigstellung eine angemessene Frist und verweigert er die Abnahme nicht bis dahin unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
Zehn Werktage sind ein praktischer Orientierungswert für kleine Projekte, keine gesetzliche Frist.
Zahlungsplan mit Anzahlung
Ohne Regel bekommst du beim Werkvertrag erst nach der Abnahme Geld. Abschlagszahlungen kannst du zwar auch ohne Vereinbarung verlangen, aber nur in Höhe des Werts der erbrachten und geschuldeten Leistungen, nachgewiesen durch eine Aufstellung (§ 632a Abs. 1 BGB). Bei halbfertiger Software ist dieser Wert schwer zu beziffern. Ein vereinbarter Zahlungsplan mit Anzahlung verteilt das Risiko und schützt dich vor einem Kunden, der nach Wochen Arbeit abspringt.
Teilabnahmen gibt es nur, wenn ihr sie vereinbart. Ist die Vergütung für die Teile bestimmt, wird jeder Teilbetrag mit seiner Teilabnahme fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie Anzahlungs-, Abschlags- und Schlussrechnung aussehen, zeigt Abschlagsrechnung. Was du tust, wenn trotzdem nicht gezahlt wird, steht in Wenn der Kunde nicht zahlt.
Änderungswünsche
Im Werkvertrag außerhalb des Bau- und Architektenrechts hat der Kunde kein Recht, Änderungen einseitig anzuordnen. Jede Erweiterung braucht eine Einigung. Setzt du eine Mehrleistung ohne Preisabsprache um, schuldet der Kunde unter Umständen die übliche Vergütung (§ 632 BGB), aber dass er sie beauftragt hat, musst du im Streit beweisen. Vereinbare deshalb ein Verfahren: Wunsch per E-Mail, Schätzung von Preis und Terminwirkung, Umsetzung erst nach Freigabe in Textform.
Das gilt auch, wenn ein Agent die Änderung in Minuten baut. Verstehen, Prüfen, Testen und Ausliefern kosten trotzdem Zeit, und viele „Kleinigkeiten“ können einen Festpreis halbieren. Mängel beseitigst du dagegen kostenlos (§ 635 Abs. 2 BGB); die Grenze zieht die Leistungsbeschreibung.
Rechnest du Änderungen nach Aufwand ab, brauchst du einen nachvollziehbaren Beleg je Änderung: Arbeit dokumentieren.
Nutzungsrechte und Quellcode
Ohne Regel erhält der Kunde nur die Nutzungsrechte, die der Vertragszweck erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG). Ob das ausschließliche Rechte, Weiterverkauf oder den Quellcode umfasst, ist dann Auslegungssache. Regle vier Punkte:
- Zeitpunkt: Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung über, bis dahin ist die Nutzung widerruflich gestattet. Gehen sie „mit Entstehung“ über, kannst du dem Kunden die Nutzung bei Nichtzahlung kaum noch untersagen.
- „Soweit Rechte bestehen“: Urheberrechtlich geschützt ist Software nur als eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers (§ 69a Abs. 3 UrhG), und Werke sind nur persönliche, also menschliche Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Code, den ein Agent ohne prägenden menschlichen Beitrag erzeugt, ist nach herrschender Auffassung nicht geschützt; Rechtsprechung speziell zu KI-Code ist in Deutschland bisher nicht bekannt. Versprich deshalb keine „ausschließlichen Rechte an allen Arbeitsergebnissen“ ohne Einschränkung.
- Eigene Bausteine: Komponenten, Vorlagen, Skripte und Agent-Konfigurationen, die du bei mehreren Kunden einsetzt, listest du in einer Anlage auf. Der Kunde erhält daran ein einfaches, unbefristetes Nutzungsrecht.
- Quellcode: Ort und Zeitpunkt der Übergabe, etwa über ein Repository des Kunden nach vollständiger Zahlung.
Den Hintergrund zu Urheberrecht, Open-Source-Lizenzen und Zusagen der KI-Anbieter erklärt Wem gehört KI-generierter Code.
Haftung begrenzen
Als Einzelunternehmer haftest du mit deinem Privatvermögen, und „Das hat die KI geschrieben“ entlastet dich nicht. Ganz ausschließen lässt sich die Haftung in vorformulierten Bedingungen nicht: Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit verbietet § 309 Nr. 7 BGB jede Begrenzung; gegenüber Unternehmern wirkt diese Regel nach herrschender Auffassung über § 307 BGB als Maßstab. Eine zu weite Klausel wird nicht gekürzt, sondern entfällt ganz, und dann gilt die volle gesetzliche Haftung (§ 306 BGB).
Verbreitet ist dieser Aufbau: unbegrenzt in den genannten Fällen, nach dem Produkthaftungsgesetz (dort ist ein Ausschluss nach § 14 ProdHaftG ohnehin unwirksam) und bei Garantien; bei leichter Fahrlässigkeit nur für wesentliche Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Pflichten so einzuschränken, dass der Vertragszweck gefährdet ist, verbietet § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ein fester Höchstbetrag muss nach der Rechtsprechung mindestens die typischen, vorhersehbaren Schäden abdecken; ob und wann er im Einzelfall hält, ist umstritten.
Die Datensicherungsklausel kann deinen Ersatz bei Datenverlust über das Mitverschulden des Kunden mindern (§ 254 BGB); vor Migrationen sicherst du trotzdem selbst. Lass diesen Absatz einmal anwaltlich prüfen, bevor du ihn regelmäßig verwendest. Für das verbleibende Risiko gibt es Haftpflichtversicherungen für IT-Dienstleister; was sie abdecken, regeln die jeweiligen Bedingungen.
KI-Einsatz und Kundendaten
Ein Gesetz, das dich verpflichtet, deine KI-Werkzeuge beim Programmieren offenzulegen, gibt es nicht. Die Transparenzpflichten der KI-Verordnung (Art. 50) betreffen etwa Chatbots, Deepfakes und veröffentlichte KI-Texte, nicht ausgelieferten Code. Eine Pflicht kann sich aber aus dem Vertrag ergeben: aus einer KI-Klausel des Kunden, aus einer Geheimhaltungsvereinbarung, die die Weitergabe an Dritte verbietet, oder wenn Kundendaten in die Werkzeuge gelangen. Sag es deshalb von dir aus im Angebot, verbunden mit dem, was der Kunde wissen will: Sorgfalt, Daten, Verantwortung.
Sag „Eingaben werden nicht zum Training verwendet“ nur zu, wenn das für jeden genutzten Tarif gilt.
Auftragsverarbeitung kurz: Greifst du auf echte personenbezogene Daten deines Kunden zu, etwa bei Wartung, Migration oder Fehlersuche mit echten Daten, bist du Auftragsverarbeiter und brauchst einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Den stellt meist der Kunde; fehlt er, sprich ihn an, bevor du Zugangsdaten nutzt. Liest dabei ein KI-Agent mit, wird der KI-Anbieter dein Unterauftragsverarbeiter: Das braucht die vorherige Genehmigung des Kunden (Art. 28 Abs. 2 DSGVO) und einen Tarif, für den der Anbieter einen AVV abschließt. Wer nur mit erfundenen Testdaten entwickelt, verarbeitet nichts im Auftrag.
Wer die KI-Kosten trägt
Nimm einen Absatz „KI-Kosten“ ins Angebot auf. Die Kosten deiner Entwicklungswerkzeuge stecken meist im Preis. Ruft die fertige Software selbst ein Sprachmodell auf, gehören diese laufenden Kosten auf ein eigenes Konto des Kunden beim Anbieter, mit Ausgabengrenze. Modelle, Belege und Umsatzsteuer bei weiterberechneten Kosten erklärt KI-Kosten an Kunden weitergeben.
Privatkunden und AGB
Für Einzelaufträge brauchst du keine eigenen AGB. Beachte aber: Vorformulierte Bedingungen, die du für mehrere Verträge verwenden willst, sind AGB (§ 305 Abs. 1 BGB), ein kopiertes fremdes Muster nach der Rechtsprechung schon beim ersten Einsatz (BGH, V ZR 217/89). Gegenüber Verbrauchern gelten die meisten AGB-Regeln auch für Bedingungen, die du nur einmal verwendest (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Unklarheiten gehen dann zu deinen Lasten (§ 305c Abs. 2 BGB). Eine Klausel „Gerichtsstand ist [dein Ort]“ wirkt nur, wenn beide Seiten Kaufleute sind oder ein Auslandsbezug besteht (§ 38 ZPO); Freiberufler und Kleingewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag sind keine Kaufleute.
Ist dein Kunde eine Privatperson und schließt ihr ausschließlich per E-Mail, Chat oder Telefon ab, hat er in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§§ 312g, 355 BGB). Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Frist nicht (§ 356 Abs. 3 BGB), und das Recht erlischt erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 4 BGB); Wertersatz für deine Arbeit gibt es dann nicht (§ 357a Abs. 2 BGB). Schick deshalb vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung nach dem gesetzlichen Muster und hol den ausdrücklichen Wunsch ein, vor Ablauf der Frist zu beginnen. Stellst du für einen Verbraucher Software her, gelten statt Abnahme und Werkmängelrecht die Regeln für digitale Produkte; an die Stelle der Abnahme tritt die Bereitstellung (§ 650 Abs. 2, §§ 327 ff. BGB). Du darfst dein Angebot auch auf Unternehmen beschränken.
Checkliste der Klauseln
- Funktionen in verständlichen Sätzen und Liste „Nicht enthalten“
- Mitwirkung des Kunden mit Terminen, Testdaten statt echter Daten
- Absatz zur Arbeitsweise mit KI-Werkzeugen und Datenregeln
- Termin, Preis und Zahlungsplan mit Anzahlung und Zahlungsziel
- Abnahme: Abnahmeliste, Prüffrist, Bestätigung per E-Mail
- Änderungen: Anfrage, Schätzung, Freigabe in Textform, Satz oder Pauschale
- Haftung: Begrenzung bei leichter Fahrlässigkeit, Datensicherung beim Kunden
- Rechte erst nach Zahlung, „soweit Rechte bestehen“, eigene Bausteine in der Anlage
- Übergabe des Quellcodes: Ort und Zeitpunkt
- KI-Kosten: wer zahlt, Obergrenze
- AVV, falls du auf echte personenbezogene Daten zugreifst
- Bei Privatkunden: Widerrufsbelehrung und Wunsch nach vorzeitigem Beginn
- Schlusssatz zur Annahme per E-Mail
Häufige Fragen
Brauche ich neben dem Angebot einen eigenen Vertrag?
Nein. Ein Angebot mit den Klauseln aus der Checkliste, das der Kunde per E-Mail bestätigt, ist der Vertrag.
Gilt ein Auftrag, den ich nur per WhatsApp zugesagt habe?
Ja. Werk- und Dienstverträge sind formfrei, eine Zusage im Chat genügt. Was ihr nicht besprochen habt, ergänzt das Gesetz; eine bestätigte Zusammenfassung schließt diese Lücken.
Darf ich einen Mustervertrag aus dem Internet verwenden?
Zur Orientierung ja, zum Kopieren besser nicht. Ein fremdes Muster gilt als deine AGB, und du übernimmst Klauseln, deren Wirksamkeit du nicht beurteilen kannst. Unwirksame Klauseln entfallen, an ihre Stelle tritt das Gesetz.
Muss ich in den Vertrag schreiben, dass ich mit KI arbeite?
Gesetzlich nicht. Nötig wird es, wenn der Kunde eine KI-Klausel oder eine strenge Geheimhaltungsvereinbarung vorgibt oder wenn seine Daten in die Werkzeuge gelangen. Ein Absatz zur Arbeitsweise im Angebot ist in jedem Fall der einfachste Weg.
Wie hoch sollte die Anzahlung sein?
Das Gesetz legt keine Höhe fest, sie ist Verhandlungssache. Ein Zahlungsplan kann eine Anzahlung bei Auftrag, Zwischenzahlungen nach Teilabnahmen und den Rest nach der Abnahme vorsehen, zum Beispiel 30 %, 40 % und 30 %.
Quellen (32)
- § 145 BGB (Bindung an den Antrag)
- § 254 BGB (Mitverschulden)
- § 305 BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
- § 305c BGB (Unklarheitenregel)
- § 306 BGB (Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln)
- § 307 BGB (Inhaltskontrolle)
- § 309 BGB (Klauselverbote)
- § 310 BGB (Anwendungsbereich der AGB-Regeln)
- § 312g BGB (Widerrufsrecht)
- § 355 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)
- § 356 BGB (Widerrufsfrist, Erlöschen)
- § 357a BGB (Wertersatz)
- § 614 BGB (Fälligkeit beim Dienstvertrag)
- § 631 BGB (Werkvertrag)
- § 632 BGB (Vergütung)
- § 632a BGB (Abschlagszahlungen)
- § 633 BGB (Sach- und Rechtsmangel)
- § 635 BGB (Nacherfüllung)
- § 640 BGB (Abnahme)
- § 641 BGB (Fälligkeit der Vergütung)
- §§ 642, 643 BGB (Mitwirkung des Bestellers)
- § 648 BGB (Kündigungsrecht des Bestellers)
- § 650 BGB (Verbraucherverträge über digitale Produkte)
- § 2 UrhG (Geschützte Werke)
- § 31 UrhG (Einräumung von Nutzungsrechten)
- § 69a UrhG (Schutz von Computerprogrammen)
- § 14 ProdHaftG (Unabdingbarkeit)
- § 38 ZPO (Gerichtsstandsvereinbarung)
- § 1 HGB (Kaufmann)
- BGH, Urteil vom 16.11.1990, V ZR 217/89 (Drittmuster als AGB)
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 28
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50
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