Der Unterschied nach dem BGB
Das Gesetz unterscheidet danach, was geschuldet ist. Beim Werkvertrag versprichst du die Herstellung eines Werks, also ein Ergebnis, das am Ende funktioniert (§ 631 BGB). Beim Dienstvertrag versprichst du, Dienste zu leisten, also deine Arbeit mit der gebotenen Sorgfalt, ohne für ein bestimmtes Ergebnis einzustehen (§ 611 BGB).
| Werkvertrag | Dienstvertrag | |
|---|---|---|
| Geschuldet | ein Erfolg, etwa eine lauffähige Anwendung | sorgfältige Tätigkeit |
| Abnahme | ja, sie macht die Vergütung fällig (§§ 640, 641 BGB) | nein |
| Vergütung fällig | mit der Abnahme; Abschläge nach Wert der erbrachten Leistung möglich (§ 632a BGB) | nach Leistung der Dienste oder nach Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte (§ 614 BGB) |
| Schlechte Leistung | Mängelrechte: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz (§ 634 BGB) | keine Mängelrechte, nur Schadensersatz bei Pflichtverletzung (§ 280 BGB) |
| Kündigung durch den Kunden | jederzeit bis zur Fertigstellung, gegen Vergütung abzüglich Ersparnis (§ 648 BGB) | nach Fristen je Vergütungsabschnitt (§ 621 BGB) |
| Persönliche Leistung | gesetzlich nicht vorgeschrieben | im Zweifel persönlich (§ 613 BGB) |
| Risiko, dass es länger dauert | beim Festpreis du | der Kunde |
Der Werkvertrag bringt dir mehr Risiko und mehr Spielraum: Wer schnell fertig wird, verdient beim Festpreis mehr. Der Dienstvertrag ist für dich sicherer, verkauft aber Zeit.
Typische Softwareprojekte zugeordnet
Gerichte fragen, was nach dem Inhalt der Vereinbarung geschuldet ist, nicht wie bezahlt wird und nicht, was über dem Vertrag steht. Individuell erstellte Software wird in der Praxis meist nach Werkvertragsrecht behandelt. Eine Gegenansicht will über § 650 Abs. 1 BGB Kaufrecht anwenden, weil Software als herzustellende bewegliche Sache gelten könne; für reine Individualsoftware ist das Stand 25.10.2026 nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat etwa einen Vertrag über Erstellung, Betreuung und Abrufbarhalten einer Website als Werkvertrag eingeordnet (BGH, 04.03.2010, III ZR 79/09).
| Projekt | Einordnung | Warum |
|---|---|---|
| App, Website oder Auswertungstool nach Leistungsbeschreibung | Werkvertrag | Ein funktionierendes Ergebnis ist zugesagt |
| Schnittstelle zwischen zwei Systemen zum Festpreis | Werkvertrag | Erfolg: Daten kommen richtig an |
| Dasselbe Tool „nach Aufwand, etwa 40 Stunden“ | Werkvertrag mit Stundenvergütung | Die Abrechnung ändert nicht, was versprochen ist |
| Mitarbeit im Scrum-Team des Kunden zum Tagessatz, Aufgaben aus dem Backlog | Dienstvertrag | Kein bestimmtes Endergebnis geschuldet |
| Beratung, Code-Review, Schulung | Dienstvertrag | Tätigkeit, kein Werk |
| Laufende Betreuung mit Updates und Fehlersuche nach Bedarf | je nach Zusage | Tätigkeit nach Bedarf spricht für Dienstvertrag; zugesagte Erfolge wie die Erreichbarkeit einer Website für Werkvertrag (BGH, III ZR 79/09) |
| Entwicklung einer Anwendung und anschließende Betreuung | Mischvertrag | Beide Teile getrennt beschreiben und vergüten |
Zwei Sonderfälle verdienen Aufmerksamkeit:
- Kostenanschlag: Nennst du beim Werkvertrag eine geschätzte Stundenzahl und zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, musst du den Kunden unverzüglich informieren. Kündigt er daraufhin, steht dir nur die Vergütung für den bereits geleisteten Teil zu, zuzüglich nicht darin enthaltener Auslagen (§ 649 in Verbindung mit § 645 Abs. 1 BGB).
- Agile Projekte: Das Gesetz kennt keinen eigenen Vertragstyp für agile Entwicklung. Das Landgericht Wiesbaden hat ein Scrum-Projekt als Werkvertrag eingeordnet und betont, dass eine Vergütung nach Zeitaufwand nicht dagegen spricht (LG Wiesbaden, 30.11.2016, 11 O 10/15). Bei reiner Mitarbeit im Team ohne geschuldetes Produkt liegt dagegen ein Dienstvertrag nahe. Hat das Projekt ein klares Produktziel, eignet sich ein Rahmenvertrag mit vereinbarten Teilabnahmen je Ausbaustufe.
Wie du Festpreis und Abrechnung nach Aufwand wirtschaftlich gegeneinander abwägst, steht in Festpreis oder Aufwand.
Abnahme und ihre Folgen
Die Abnahme gibt es nur beim Werkvertrag. Mit ihr erklärt der Kunde, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Er muss ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abnehmen und darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB).
| Folge | Was sie bedeutet | Norm |
|---|---|---|
| Fälligkeit | Erst jetzt ist die Schlussvergütung fällig. | § 641 Abs. 1 BGB |
| Verjährung | Soweit die Zwei-Jahres-Frist gilt, beginnt sie mit der Abnahme. | § 634a Abs. 2 BGB |
| Beweislast | Vorher musst du die Mangelfreiheit beweisen, danach der Kunde einen Mangel. | allgemeine Beweislastregeln |
| Gefahrübergang | Das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht auf den Kunden über. | § 644 BGB |
| Bekannte Mängel | Nimmt der Kunde trotz bekannten Mangels ohne Vorbehalt ab, verliert er insoweit Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung; Schadensersatz bleibt. | § 640 Abs. 3 BGB |
Die Abnahme ist formfrei. Belastbar wird sie, wenn ihr eine Liste der vereinbarten Abläufe gemeinsam durchgeht und der Kunde das Ergebnis per E-Mail bestätigt. Unwesentliche Mängel hältst du dabei als Restpunkte mit Frist fest.
Wenn der Kunde nicht reagiert
Das Gesetz kennt eine Abnahmefiktion (§ 640 Abs. 2 BGB):
- Stelle das Werk fertig und mach es prüfbar.
- Setze dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme mit konkretem Datum. Eine feste Dauer nennt das Gesetz nicht; sie richtet sich nach Umfang und Komplexität.
- Verweigert der Kunde die Abnahme nicht bis dahin unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen.
- Nennt er einen Mangel, auch einen unwesentlichen, tritt die Fiktion nicht ein. Behebe ihn und fordere erneut zur Abnahme auf.
Gegenüber Verbrauchern wirkt die Fiktion nur, wenn du sie zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen hingewiesen hast. Stellst du für einen Verbraucher digitale Inhalte wie Software oder eine Website her, gelten Abnahme und Werkmängelrecht allerdings gar nicht; an ihre Stelle treten die Regeln über digitale Produkte (§ 650 Abs. 2, §§ 327 ff. BGB).
Mängelrechte und Gewährleistung
Was ein Mangel ist
Software ist mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat; soweit nichts vereinbart ist, wenn sie sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet; sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 BGB). Je genauer die Leistungsbeschreibung, desto seltener entscheidet im Streit ein Sachverständiger, was „üblich“ ist. Auch Rechte Dritter am Code können ein Mangel sein (§ 633 Abs. 3 BGB), etwa übernommener Code unter einer Copyleft-Lizenz; Hintergrund dazu in Wem gehört KI-generierter Code.
Was nie vereinbart war und auch nicht üblich ist, ist kein Mangel, sondern ein neuer Auftrag. Anpassungen an spätere Browser-Versionen, Updates von Drittanbietern oder Sicherheitslücken, die nach der Abnahme bekannt werden, gehören in einen Wartungsvertrag, nicht in die Gewährleistung.
Was der Kunde verlangen kann
Die Rechte aus § 634 BGB stehen nicht zur freien Wahl, sondern in einer Reihenfolge:
- Nacherfüllung: Du wählst, ob du nachbesserst oder neu herstellst, und trägst die Kosten (§ 635 BGB).
- Selbstvornahme: Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist darf der Kunde den Mangel anderweitig beheben lassen und die Kosten verlangen (§ 637 BGB). Ohne Frist geht das nur ausnahmsweise, etwa wenn du die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigerst oder sie fehlgeschlagen ist.
- Rücktritt oder Minderung: ebenfalls nach erfolgloser Frist, Rücktritt nur bei einem nicht unerheblichen Mangel (§§ 636, 323, 638 BGB).
- Schadensersatz: zusätzlich bei Verschulden, das vermutet wird (§ 280 Abs. 1 BGB).
Für unwesentliche Restpunkte darf der Kunde nach der Abnahme einen Teil der Vergütung zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Was du tust, wenn er darüber hinaus nicht zahlt, steht in Wenn der Kunde nicht zahlt.
Wie lange die Gewährleistung läuft
Mängelansprüche verjähren nach § 634a BGB. Welche Frist für Individualsoftware gilt, ist nicht abschließend geklärt; der Gesetzestext lässt zwei Lesarten zu:
| Lesart | Frist | Beginn |
|---|---|---|
| Software wie Herstellung einer Sache | zwei Jahre | Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB) |
| Software als unkörperliches Werk | drei Jahre | Ende des Jahres, in dem der Kunde den Mangel kennt oder kennen müsste (§ 634a Abs. 1 Nr. 3, §§ 195, 199 BGB) |
Weil die Rechtslage offen ist, gehört eine ausdrückliche Frist in den Vertrag. Wer einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie übernommen hat, kann sich auf eine Verkürzung nicht berufen (§ 639 BGB). Gegenüber Verbrauchern hilft eine Verkürzung bei Software nicht: Dort gelten die Regeln über digitale Produkte, Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Bereitstellung (§ 327j BGB), und davon kannst du nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen (§ 327s BGB). Gegenüber Geschäftskunden gelten die Klauselverbote des § 309 BGB nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 BGB); ob eine bestimmte Verkürzung in AGB hält, lass vor dem Einsatz anwaltlich prüfen.
Kündigung
Beim Werkvertrag
Der Kunde kann jederzeit bis zur Fertigstellung kündigen (§ 648 BGB). Du behältst dann die vereinbarte Vergütung, musst dir aber anrechnen lassen, was du an Aufwand sparst oder anderweitig erwirbst. Für den noch nicht erbrachten Teil wird vermutet, dass dir 5 % der darauf entfallenden Vergütung zustehen. Aus wichtigem Grund können beide Seiten ohne Frist kündigen (§ 648a BGB). Bleibt eine nötige Mitwirkung des Kunden aus und kommt er dadurch in Annahmeverzug, kannst du eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, dass du sonst kündigst; verstreicht sie, gilt der Vertrag als aufgehoben, und dir steht die Vergütung für den geleisteten Teil zu (§§ 642, 643, 645 Abs. 1 BGB).
Beim Dienstvertrag
Ist nichts vereinbart, richten sich die Fristen danach, wie die Vergütung bemessen ist (§ 621 BGB):
| Vergütung nach | Kündigung |
|---|---|
| Tagen | an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages |
| Wochen | spätestens am ersten Werktag der Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends |
| Monaten | spätestens am 15. zum Schluss des Kalendermonats |
| Vierteljahren oder längeren Abschnitten | sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahrs |
| nicht nach Zeitabschnitten | jederzeit; nimmt der Vertrag deine Erwerbstätigkeit vollständig oder hauptsächlich in Anspruch, mit zwei Wochen Frist |
Für Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, erlaubt § 627 BGB die jederzeitige Kündigung, wenn kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen besteht. Ob IT-Leistungen darunter fallen, hängt vom Einzelfall ab. Schreib deshalb in Rahmen- und Betreuungsverträge eine ausdrückliche Kündigungsfrist. Daneben bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes (§ 626 BGB).
Was KI-Agentenarbeit ändert
Am Vertragstyp nichts
Ein KI-Agent ist weder Vertragspartner noch Subunternehmer, sondern ein Werkzeug wie Compiler oder Framework. Ein Mangel bleibt ein Mangel, egal ob du oder der Agent die Zeile geschrieben hat. Für Schadensersatz kommt es auf Verschulden an; wer KI-Code ungeprüft ausliefert, dürfte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) kaum wahren. Auch die Pflicht zur persönlichen Leistung beim Dienstvertrag (§ 613 BGB) betrifft Menschen, nicht Werkzeuge: Einen Kollegen als Subunternehmer brauchst du im Zweifel vom Kunden genehmigt, einen Agenten nicht.
Auch für Änderungswünsche gilt der Vertrag, nicht der Aufwand. Ein Wunsch, den ein Agent in zwanzig Minuten umsetzt, ist ein neuer Auftrag, wenn er nicht vereinbart war. Ein einseitiges Recht, Änderungen anzuordnen, hat der Kunde beim Werkvertrag über Software nicht; das Gesetz kennt es nur im Bauvertragsrecht (§ 650b BGB).
An den Nachweisen viel
Agenten liefern in Tagen, was früher Wochen dauerte. Die Prüfung wird dadurch nicht kürzer, und schnell gebauter Code enthält Fehler, die erst im echten Ablauf auffallen. Beim Werkvertrag zum Festpreis bleibt das Tempo als Ertrag bei dir, aber auch jede Nacharbeit. Deshalb zählen Belege mehr als früher:
- Leistungsbeschreibung mit „Nicht enthalten“: Sie ist der Maßstab für Mangel und Abnahme.
- Abnahmeliste aus Abläufen mit erwartetem Ergebnis: Einen ersten Entwurf kann der Agent aus dem Angebot erzeugen; ob er dem Vereinbarten entspricht, prüfst du selbst.
- Versionsstand im Protokoll: Release-Tag oder Commit der abgenommenen Fassung zeigt, was zum Zeitpunkt der Abnahme ausgeliefert war.
- Automatisierte Tests der Kernabläufe: Ein grüner Testlauf ist ein zusätzlicher Beleg und schützt davor, dass ein Agent bei späteren Änderungen abgenommene Funktionen bricht.
- Nachvollziehbarer Aufwand: Bei Stundenvergütung, Kostenanschlag und Dienstvertrag belegt er deine Rechnung; Nacharbeit an Mängeln und neue Wünsche hältst du getrennt fest. Wie das bei KI-Arbeit geht, steht in Arbeit dokumentieren.
Arbeitest du im Dienstvertrag nach Weisung, mit festen Zeiten und eingebunden in das Team des Kunden, prüfe außerdem dein Statusrisiko: Scheinselbstständigkeit.
Formulierungen für den Vertragstyp
Ein klarer Satz am Anfang verhindert spätere Auslegungsstreitigkeiten. Die Bausteine sind Beispiele zur Orientierung, keine geprüfte Vorlage.
Teilabnahmen gibt es nur, wenn sie vereinbart sind; dann wird jeder bestimmte Teilbetrag mit seiner Teilabnahme fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB). Welche weiteren Klauseln dein Angebot braucht, von Zahlungsplan über Haftung bis Nutzungsrechte, steht in Angebot und Vertrag.
Häufige Fragen
Ist Softwareentwicklung immer ein Werkvertrag?
Nein. Sagst du ein fertiges, funktionierendes Programm zu, meist ja. Arbeitest du Aufgaben im Team des Kunden ab, ohne für ein Gesamtergebnis einzustehen, eher ein Dienstvertrag.
Habe ich bei Abrechnung nach Stunden keine Gewährleistung?
Doch, wenn du ein Ergebnis zugesagt hast. Die Abrechnungsart ändert den Vertragstyp nicht; du hast dann einen Werkvertrag mit Stundenvergütung und schuldest das funktionierende Ergebnis.
Was ist für den Start günstiger?
Der Dienstvertrag hat das kleinere Risiko, weil du kein Ergebnis schuldest. Mit dem Werkvertrag kannst du dank Agententempo mehr verdienen, trägst aber das Risiko von Verzögerungen und Nacharbeit. Rechne deinen Festpreis so, dass er auch trägt, wenn es doppelt so lange dauert.
Muss ich dem Kunden sagen, dass ein KI-Agent mitarbeitet?
Für den Vertragstyp spielt das keine Rolle; du haftest für das Ergebnis wie für eigenen Code. Ob sich eine Pflicht aus dem Vertrag oder dem Umgang mit Kundendaten ergibt, behandelt Angebot und Vertrag.
Gilt die Abnahme auch bei Privatkunden?
Stellst du für eine Privatperson Software oder eine Website her, gelten Abnahme und Werkmängelrecht nicht. An ihre Stelle treten die Regeln über digitale Produkte; für die Fälligkeit zählt dann die Bereitstellung.
Quellen (32)
- § 611 BGB (Dienstvertrag)
- § 613 BGB (Persönliche Leistung)
- § 614 BGB (Fälligkeit der Vergütung)
- § 621 BGB (Kündigungsfristen)
- § 626 BGB (Fristlose Kündigung)
- § 627 BGB (Kündigung bei Vertrauensstellung)
- § 631 BGB (Werkvertrag)
- § 632a BGB (Abschlagszahlungen)
- § 633 BGB (Sach- und Rechtsmangel)
- § 634 BGB (Rechte des Bestellers bei Mängeln)
- § 634a BGB (Verjährung der Mängelansprüche)
- § 635 BGB (Nacherfüllung)
- § 637 BGB (Selbstvornahme)
- § 639 BGB (Haftungsausschluss)
- § 640 BGB (Abnahme)
- § 641 BGB (Fälligkeit der Vergütung)
- § 642 BGB (Mitwirkung des Bestellers)
- § 643 BGB (Kündigung bei unterlassener Mitwirkung)
- § 644 BGB (Gefahrtragung)
- § 645 BGB (Verantwortlichkeit des Bestellers)
- § 648 BGB (Kündigungsrecht des Bestellers)
- § 648a BGB (Kündigung aus wichtigem Grund)
- § 649 BGB (Kostenanschlag)
- § 650 BGB (Verbraucherverträge über digitale Produkte)
- § 650b BGB (Änderung des Vertrags im Bauvertrag)
- § 276 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners)
- § 309 BGB (Klauselverbote)
- § 310 BGB (Anwendungsbereich)
- § 327j BGB (Verjährung bei digitalen Produkten)
- § 327s BGB (Abweichende Vereinbarungen)
- BGH, Urteil vom 04.03.2010, III ZR 79/09
- LG Wiesbaden, Urteil vom 30.11.2016, 11 O 10/15
Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum allgemein wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
