Was das Urheberrecht an Software schützt
Software ist in Deutschland großzügig geschützt. Nach § 69a Abs. 3 UrhG genügt es, dass ein Programm die eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist; qualitative oder ästhetische Kriterien spielen keine Rolle. Fast jeder Code, bei dem ein Mensch eigene Gestaltungsentscheidungen trifft, erreicht diese Schwelle.
Geschützt ist die Ausdrucksform: Quelltext, übersetzter Code und Entwurfsmaterial. Ideen und Grundsätze sind frei, auch die einer Schnittstelle (§ 69a Abs. 2 UrhG). Dass eine Terminverwaltung Termine nach Behandlungsart einfärbt, darf jeder nachbauen. Wie das im Code umgesetzt ist, ist geschützt, wenn ein Mensch es gestaltet hat.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG), und das kann nur ein Mensch sein. Ein KI-Modell ist ein Werkzeug wie ein Compiler. Es hat keine Urheberrechte und kann keine übertragen.
Warum KI-Code oft ungeschützt ist
Eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung speziell zu KI-generiertem Code ist aus Deutschland und der EU bis zum 25.10.2026 nicht bekannt. Es gibt aber Entscheidungen zu anderen KI-Erzeugnissen, deren Begründung sich übertragen lässt:
- Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25: Ein mit generativer KI erstelltes Logo ist nach Berichten über das Urteil nicht geschützt. Die bloße Eingabe von Schlagworten genüge nicht; die KI habe die wesentliche Gestaltung übernommen, der Mensch sei nur Impulsgeber gewesen. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist Stand 25.10.2026 nicht bekannt.
- US Copyright Office, Bericht vom 29.01.2025: Prompts allein genügen nicht. Schutzfähig sind die menschlichen Beiträge, also eigenes Material, Auswahl und Anordnung sowie eigene Änderungen.
- Thaler v. Perlmutter, US-Berufungsgericht (D.C. Circuit), 18.03.2025: Ein menschlicher Urheber ist erforderlich. Der Supreme Court hat die Revision am 02.03.2026 nicht angenommen.
Die US-Entscheidungen binden deutsche Gerichte nicht, zeigen aber die Richtung der Argumentation. Für Code ergeben sich daraus drei Zonen:
| Wie der Code entsteht | Urheberrechtlicher Schutz | Was im Vertrag zählt |
|---|---|---|
| Du schreibst selbst, der Agent ergänzt Kleinigkeiten | geschützt, soweit deine Gestaltung reicht | Rechteeinräumung wie gewohnt |
| Du gibst Architektur, Datenmodell und Schnittstellen vor, der Agent setzt um, du überarbeitest wesentlich | offen; geschützt sind mindestens deine Vorgaben und Änderungen | Rechte „soweit sie bestehen“ plus Exklusivitätszusage |
| Ein Prompt, der Agent schreibt, du übernimmst fast unverändert | nach bisheriger Linie eher nicht geschützt | Exklusivitätszusage, Vertraulichkeit, Herausgabe des Quellcodes |
Was die KI-Anbieter am Output übertragen
Die großen Werkzeuganbieter beanspruchen den Output nicht für sich:
- Anthropic schreibt in den Commercial Terms (wirksam ab 17.06.2025, Abschnitt B), der Kunde „owns its Outputs“. In den Verbraucherbedingungen für den EWR und die Schweiz (Stand 08.10.2025, Abschnitt 4) überträgt Anthropic „all our right, title, and interest (if any) in Outputs“.
- Cursor überträgt ebenfalls nur etwaige Rechte und weist darauf hin, dass dein Output mit dem anderer Nutzer identisch sein kann.
- GitHub erklärt, weder Eingaben noch Ausgaben von Copilot zu besitzen.
Das „if any“ ist ehrlich: Der Anbieter gibt weiter, was er hat, und das ist möglicherweise nichts. Du bekommst also keine Rechte, die das Urheberrecht nicht hergibt, und kannst sie deshalb auch nicht an deinen Kunden weitergeben.
Nutzungsrechte an deinen Kunden einräumen
Die Schutzlücke ist meist weniger dramatisch, als sie klingt, denn was dein Kunde braucht, hängt nur zum Teil am Urheberrecht:
| Was der Kunde braucht | Wie er es bekommt |
|---|---|
| Software dauerhaft nutzen | Nutzungsrecht an geschützten Teilen; ungeschützte Teile darf ohnehin nutzen, wer sie hat |
| Software ändern, auch durch andere Entwickler | Bearbeitungsrecht an geschützten Teilen; ungeschützte Teile sind frei änderbar |
| Quellcode | ausdrückliche Herausgabepflicht im Vertrag |
| Keine gleiche Software bei der Konkurrenz | deine vertragliche Zusage, die Ergebnisse nicht für andere Kunden zu verwenden |
| Schutz vor Kopien durch Dritte | Schutz als Geschäftsgeheimnis, wenn er angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen trifft (§ 2 Nr. 1 GeschGehG) |
| Keine Ansprüche Dritter | deine Pflicht, ein Werk frei von Rechten Dritter zu liefern (§ 633 Abs. 1, 3 BGB) |
Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt dem Kunden die Nutzung, du darfst denselben Code weiter verwenden. Ein ausschließliches Nutzungsrecht schließt alle anderen aus, auch dich, es sei denn, du behältst dir die eigene Nutzung vor (§ 31 Abs. 3 UrhG). Ohne ausdrückliche Regel bekommt der Kunde nur die Rechte, die der Vertragszweck erfordert (Zweckübertragung, § 31 Abs. 5 UrhG). Ob das Ausschließlichkeit, Weiterverkauf oder den Quellcode umfasst, ist dann Auslegungssache.
So gehst du vor:
- Rechte „soweit sie bestehen“ einräumen. Versprich nicht pauschal „alle Rechte an allen Arbeitsergebnissen“. An ungeschützten Agententeilen wäre ein ausschließliches Recht rechtlich leer, und du sagst etwas zu, das du nicht liefern kannst.
- Exklusivität vertraglich zusagen. Die Zusage, eigens für den Kunden erstellte Ergebnisse nicht anderweitig zu verwenden, schließt die Lücke dort, wo kein Urheberrecht entsteht.
- Quellcode-Herausgabe regeln. Ort (Repository des Kunden), Zeitpunkt und Umfang gehören ausdrücklich in den Vertrag.
- Vertraulichkeit vereinbaren. Ein nicht öffentliches Repository, begrenzte Zugänge und eine Geheimhaltungsabrede machen den Code zum Geschäftsgeheimnis des Kunden, auch wo das Urheberrecht nicht greift.
- Rechte erst mit vollständiger Zahlung. Bis dahin gestattest du die Nutzung widerruflich. Gehen Rechte schon „mit Entstehung“ über, verlierst du ein Druckmittel.
Wie diese Punkte als Klausel im Angebot aussehen, samt Vorlage, steht in Angebot und Vertrag. Bist du angestellt und entwickelst nebenbei, klärt Arbeitgeber und Arbeitsvertrag, welche Rechte deinem Arbeitgeber zustehen können.
Eigene Bausteine vorbehalten
Dein Werkzeugkasten gehört nicht dem Kunden, bei dem du ihn zuerst eingesetzt hast. Hast du einem Kunden ausschließliche Rechte ohne Vorbehalt zugesagt, darfst du die geschützten Teile selbst nicht weiter nutzen.
Lege deshalb vor dem ersten größeren Vertrag eine Liste deiner vorbestehenden Bausteine an:
- wiederverwendbare Komponenten wie Login, Kalender, Rechteverwaltung oder Formularbausteine
- Projektvorlagen, Test-Gerüste und Testdaten-Generatoren
- Deploy- und CI-Skripte
- Agent-Konfigurationen wie
CLAUDE.md,AGENTS.mdoder Cursor-Regeln - Skills, Prompt-Bibliotheken und Slash-Befehle
- interne Werkzeuge für Migrationen, Reviews oder Analysen
Die Liste kommt als Anlage in den Vertrag. Der Kunde erhält daran ein einfaches, unbefristetes Nutzungsrecht, damit seine Software funktioniert und weiterentwickelt werden kann; du behältst das Recht, die Bausteine überall einzusetzen.
Ob Prompts, Skills und Agent-Konfigurationen überhaupt urheberrechtlich geschützt sind, ist offen; Rechtsprechung dazu ist nicht bekannt. Die vertragliche Ausnahme lohnt sich trotzdem, weil der Kunde sonst aus einer pauschalen Klausel einen Anspruch auf Herausgabe ableiten könnte.
Für laufende Projekte ohne solche Regel bittest du den Kunden schriftlich um Zustimmung, eine bestimmte Komponente auch anderweitig zu nutzen, während seine projektspezifische Logik bei ihm bleibt. Eine E-Mail genügt als Beleg.
Fremden Code im Output abfangen
Teuer wird nicht der fehlende Schutz deines Codes, sondern fremder Schutz in deinem Code. Sprachmodelle können Passagen aus ihren Trainingsdaten fast wörtlich wiedergeben. Das Landgericht München I hat am 11.11.2025 entschieden, dass ein Sprachmodell Liedtexte gespeichert und wiedergegeben und damit Urheberrechte verletzt hat (Az. 42 O 14139/24, GEMA gegen OpenAI). Es war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig; der Stand am 25.10.2026 ist nicht bekannt. Bei Code heißt das: Ein Agent kann eine charakteristische Funktion aus einem Open-Source-Projekt reproduzieren, samt der Lizenzpflichten, die daran hängen.
Nicht jede Übereinstimmung zählt. Kurze Standardschnipsel, typische Schleifen und übliche Konfigurationen sind meist keine eigene geistige Schöpfung. Kritisch sind längere, charakteristische Passagen und Abhängigkeiten, die der Agent vorschlägt.
| Lizenzen | Was sie verlangen | Folge im Kundenprojekt |
|---|---|---|
| MIT, BSD, Apache 2.0 | Lizenztext und Copyright-Hinweis beibehalten; Apache 2.0 zusätzlich Änderungshinweise und gegebenenfalls NOTICE-Datei | unproblematisch, wenn die Hinweise mitgeliefert werden |
| LGPL, MPL 2.0 | Copyleft beschränkt auf die Bibliothek (LGPL) oder die betroffenen Dateien (MPL); LGPL verlangt zusätzlich, dass Nutzer die Bibliothek austauschen können | meist nutzbar, bei Weitergabe Quellcode der Komponente samt Änderungen offenlegen |
| GPL | Wer die Software weitergibt, macht den Quellcode der abgeleiteten Software unter GPL zugänglich | heikel bei Apps und ausgelieferter Software |
| AGPL | wie GPL; wer eine veränderte Fassung Nutzern über ein Netzwerk bereitstellt, muss ihnen den Quellcode anbieten | heikel bei Webanwendungen und SaaS |
| unklare oder eigene Lizenzen | teils Einschränkungen kommerzieller Nutzung | nur nach Einzelprüfung |
Bei einem Werkvertrag schuldest du ein Werk frei von Rechtsmängeln (§ 633 Abs. 1, 3 BGB). Enthält die Software fremden Code, dessen Lizenz nicht eingehalten ist, kann der Kunde Nacherfüllung verlangen und bei Verschulden Schadensersatz. „Das hat der Agent geschrieben“ entlastet dich nicht. Welcher Vertragstyp bei deinem Projekt vorliegt, klärt Werkvertrag oder Dienstvertrag.
Diese Routine fängt das meiste ab:
- Filter im Werkzeug einschalten. GitHub Copilot bietet einen Filter für Vorschläge, die öffentlichem Code entsprechen, auch in den persönlichen Einstellungen. Prüfe, ob dein Werkzeug Vergleichbares hat.
- Lizenzscanner in den Build. Ein Scanner ermittelt bei jedem Build die Lizenzen deiner Abhängigkeiten, nicht erst vor der Auslieferung.
- Liste der Bestandteile mit Lizenzen pflegen. Sie wird Anlage zum Vertrag und bei Änderungen aktualisiert.
- Auffällig fertige Funktionen prüfen. Lange, vollständige Funktionen mit eigenem Stil verdienen einen zweiten Blick; eine Suche nach charakteristischen Zeilen zeigt oft, ob es ein Original gibt.
- Jedes neue Paket prüfen. Agenten können Pakete vorschlagen, die es nicht gibt oder die nicht vertrauenswürdig sind. Prüfe Herkunft, Verbreitung und Lizenz vor der Installation.
Schlägt eine Prüfung an, lieferst du die Passage nicht aus, ermittelst Original und Lizenz und ersetzt sie durch eine Bibliothek mit freizügiger Lizenz oder eine eigene Fassung. Erfüllst du stattdessen die Lizenzbedingungen, dann nur mit Zustimmung des Kunden. Ist schon ausgeliefert, informierst du ihn.
Zusagen der KI-Anbieter vorsichtig einordnen
Manche Anbieter versprechen, dich gegen Urheberrechtsklagen Dritter wegen des Outputs zu verteidigen (Freistellung). Diese Zusagen sind enger, als ihr Ruf vermuten lässt:
| Werkzeug und Tarif | Freistellung bei Ansprüchen Dritter |
|---|---|
| Anthropic Commercial Terms (API und Angebote, die darauf verweisen) | ja, bei bezahlter Nutzung für Ansprüche wegen Verletzung geistigen Eigentums (Abschnitt K.1), mit Ausnahmen (K.3) |
| Anthropic Free, Pro, Max (Verbraucherbedingungen) | keine |
| GitHub Copilot Business und Enterprise | Verteidigung nur bei Kauf direkt bei GitHub mit Volumenlizenzvertrag und soweit dieser sie vorsieht; über Microsoft gekauft gelten Microsofts Bedingungen |
| GitHub Copilot Free und Pro | keine; du stellst GitHub frei |
| Cursor | keine; du stellst Cursor unter anderem bei Ansprüchen wegen deiner Eingaben frei |
Stand 25.10.2026, nach den jeweiligen Bedingungen. OpenAI fehlt in der Übersicht; verlass dich dort nur auf das, was in den für deinen Tarif geltenden Bedingungen steht.
Drei Einschränkungen machen die Zusagen im Alltag schwach:
- Ausnahmen greifen fast immer. Bei Anthropic entfällt die Freistellung unter anderem, soweit der Anspruch auf Änderungen am Output, die Kombination mit anderem Code oder deine eigenen Eingaben zurückgeht. Du überarbeitest fast jeden Vorschlag und baust ihn in eine bestehende Codebasis ein.
- Sie gilt nur für dich. Dein Kunde ist nicht Vertragspartner des Anbieters und kann sich nicht darauf berufen. Ihm gegenüber haftest du selbst.
- Bedingungen ändern sich. Seit Mitte 2025 gab es neue Fassungen bei Anthropic, GitHub und Cursor. Seit 03.04.2026 ist der Filter für öffentlichen Code bei GitHub keine Voraussetzung der Zusage mehr.
Bestätige deinem Kunden deshalb keine Freistellung „durch den Anbieter“. Sag ihm, unter welchem Tarif du arbeitest, und verweise auf deine eigene Prüfroutine. Speichere die Fassung der Bedingungen, unter der du gearbeitet hast, mit Abrufdatum.
Deinen menschlichen Anteil belegen
Ob ein Gericht deinen Code für geschützt hält, hängt davon ab, welchen menschlichen Beitrag du zeigen kannst. Eine Formvorschrift gibt es nicht; im Streit zählen Indizien, und die meisten entstehen bei ordentlicher Arbeit ohnehin:
- Architektur- und Datenmodell-Entscheidungen in einer kurzen Projektdokumentation oder in Pull-Request-Beschreibungen festhalten
- eine Commit-Historie mit sprechenden Nachrichten, aus der hervorgeht, wo du überarbeitet hast
- deine eigene Arbeitszeit neben der Laufzeit der Agenten dokumentieren
Eine Garantie für Urheberrechtsschutz ist das nicht, aber es zeigt, dass hinter dem Ergebnis mehr steckt als ein Prompt. Wie du Arbeitszeit und KI-Aufwand festhältst, steht in Arbeit dokumentieren.
Häufige Fragen
Gehört KI-generierter Code mir?
Soweit du ihn gestaltet hast, ja. Unverändert übernommene Agentenausgaben sind nach herrschender Auffassung nicht urheberrechtlich geschützt und gehören im urheberrechtlichen Sinn niemandem. Vertraglich kannst du sie trotzdem übergeben und Exklusivität zusagen.
Gehört der Output dem KI-Anbieter?
Nein. Anthropic, GitHub und Cursor beanspruchen den Output nicht und übertragen dir ihre etwaigen Rechte daran.
Kann ich meinem Kunden ausschließliche Rechte an KI-Code einräumen?
An dem, was geschützt ist, ja. Für den Rest helfen deine Zusage, die Ergebnisse nicht anderweitig zu verwenden, die Herausgabe des Quellcodes und eine Geheimhaltungsabrede.
Darf ich GPL-Code in einem Kundenprojekt verwenden?
Ja, aber mit den Pflichten der GPL. Gibt der Kunde die Software weiter, muss er den Quellcode unter GPL zugänglich machen. Kläre das deshalb vorher und hole seine Zustimmung in Textform ein.
Schützt mich die Freistellung meines KI-Anbieters gegenüber meinem Kunden?
Nein. Sie gilt nur im Verhältnis zwischen dir und dem Anbieter, nur in bestimmten Geschäftstarifen und mit Ausnahmen, die bei überarbeitetem Code meist greifen. Gegenüber deinem Kunden haftest du selbst.
Quellen (20)
- § 7 UrhG (Urheber)
- § 31 UrhG (Einräumung von Nutzungsrechten)
- § 69a UrhG (Gegenstand des Schutzes bei Computerprogrammen)
- § 633 BGB (Sach- und Rechtsmangel)
- § 2 GeschGehG (Begriffsbestimmungen)
- WBS Legal zu AG München, Urteil vom 13.02.2026, 142 C 9786/25, abgerufen am 25.10.2026
- LTO zu LG München I, Urteil vom 11.11.2025, 42 O 14139/24, abgerufen am 25.10.2026
- U.S. Copyright Office: Copyright and Artificial Intelligence, Part 2: Copyrightability, abgerufen am 25.10.2026
- Thaler v. Perlmutter, D.C. Circuit, 18.03.2025
- SCOTUSblog: Thaler v. Perlmutter, abgerufen am 25.10.2026
- Anthropic Commercial Terms, abgerufen am 25.10.2026
- Anthropic Consumer Terms, abgerufen am 25.10.2026
- GitHub Generative AI Services Terms, abgerufen am 25.10.2026
- GitHub Terms of Service, abgerufen am 25.10.2026
- GitHub Docs: Richtlinien für Copilot im eigenen Konto verwalten, abgerufen am 25.10.2026
- Microsoft Customer Copyright Commitment, Required Mitigations, abgerufen am 25.10.2026
- Cursor Terms of Service, abgerufen am 25.10.2026
- GNU-Lizenzen (GPL, LGPL, AGPL)
- Apache License 2.0
- Mozilla Public License 2.0
Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum allgemein wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
