Den Arbeitsvertrag lesen
Such im Arbeitsvertrag, in einem anwendbaren Tarifvertrag und in Betriebsvereinbarungen den Abschnitt zu Nebentätigkeiten. Es kommt auf das Verb an.
| Klausel | Typischer Wortlaut | Was du tust | Darf der Arbeitgeber ablehnen? |
|---|---|---|---|
| Anzeigepflicht | „Nebentätigkeiten sind vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.“ | vor Beginn informieren | Er wird nur informiert; bei Konkurrenz oder Beeinträchtigung kann er trotzdem einschreiten |
| Zustimmungsvorbehalt | „Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung.“ | vor Beginn Zustimmung beantragen und abwarten | nur bei berechtigtem betrieblichem Interesse, sonst hast du Anspruch auf Zustimmung |
| Pauschales Verbot | „Nebentätigkeiten sind untersagt.“ | trotzdem anzeigen | Das Verbot ist im vorformulierten Vertrag in der Regel unwirksam (§ 307 BGB); Konkurrenz bleibt verboten |
| Keine Klausel | – | anzeigen, wenn Interessen des Arbeitgebers berührt sein können | wie bei der Anzeigepflicht |
Auch ohne Klausel gilt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen deines Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB). Daraus kann sich eine Pflicht zur Information ergeben, sobald Konkurrenz denkbar ist oder die Nebentätigkeit deine Arbeitskraft berührt. Eine kurze Anzeige kostet wenig und nimmt späteren Vorwürfen die Grundlage.
Öffentlicher Dienst und Tarifverträge
Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gilt § 3 Abs. 3 TVöD: Entgeltliche Nebentätigkeiten zeigst du rechtzeitig vorher schriftlich an. Der Arbeitgeber kann sie untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn sie die Erfüllung deiner arbeitsvertraglichen Pflichten oder seine berechtigten Interessen beeinträchtigen können. Andere Tarifverträge enthalten eigene Regeln; maßgeblich ist der Text, der für dein Arbeitsverhältnis gilt. Für Beamte gelten eigene Genehmigungsregeln, die in Sonderfälle: arbeitslos, verbeamtet, in Rente, unter 18 stehen.
Elternzeit
In der Elternzeit brauchst du für eine selbstständige Tätigkeit unabhängig vom Arbeitsvertrag die Zustimmung deines Arbeitgebers. Antrag, Stundengrenze und Fristen stehen in In der Elternzeit selbstständig.
Wann der Arbeitgeber widersprechen darf
Bei einem Zustimmungsvorbehalt darf dein Arbeitgeber die Zustimmung nur verweigern, wenn berechtigte betriebliche Interessen beeinträchtigt sind. Liegen sie nicht vor, hast du einen Anspruch auf Zustimmung (BAG, Urteil vom 11.12.2001, 9 AZR 464/00). Berechtigte Interessen sind vor allem:
- Konkurrenz: Du bietest im Markt deines Arbeitgebers an oder arbeitest für seine Kunden.
- Beeinträchtigung der Arbeitsleistung: Übermüdung, zu wenig Erholung oder Arbeit am Kundenprojekt während der Arbeitszeit.
- Nutzung von Arbeitsmitteln: Firmen-Laptop, Firmen-Konten, KI-Lizenzen des Arbeitgebers.
- Rufschädigung: Tätigkeiten, die dem Ansehen des Arbeitgebers schaden können.
Eine allgemeine Ablehnung ohne Bezug zu einem dieser Punkte reicht nicht. Lehnt dein Arbeitgeber ab, gehst du so vor:
- Bitte um eine kurze schriftliche Begründung, welches betriebliche Interesse beeinträchtigt wäre.
- Räume die Bedenken aus: Branche und Kundenkreis genauer beschreiben, eine Obergrenze für Wochenstunden anbieten, eigene Geräte und Konten bestätigen.
- Bezieh den Betriebsrat ein, wenn es einen gibt.
- Bleibt es beim Nein, lass dich von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
- Mach nicht heimlich weiter. Das macht aus einer strittigen Frage einen klaren Pflichtverstoß.
Die Anzeige schreiben
Eine gute Anzeige ist kurz und beantwortet vorab die Fragen, die dein Arbeitgeber sonst stellen würde: Art der Tätigkeit, Branche deiner Kunden, Umfang in Wochenstunden, Zeit und Mittel (außerhalb der Arbeitszeit, eigene Geräte und Konten) und die Aussage, dass keine Konkurrenz besteht. Ein Gesetz schreibt den Inhalt nicht vor. Das Honorar brauchst du nicht zu nennen, solange dein Vertrag es nicht ausdrücklich verlangt; für die Frage, ob seine Interessen berührt sind, kommt es darauf nicht an. Technische Details und Werkzeuge gehören ebenfalls nicht hinein.
Verlangt dein Vertrag eine Zustimmung, formulierst du ausdrücklich einen Antrag und planst einige Wochen Vorlauf ein.
So versendest du die Anzeige richtig:
- Empfänger: die Stelle, die dein Vertrag nennt, meist Personalabteilung oder Vorgesetzte. Eine Chatnachricht an die Teamleitung ersetzt das nicht.
- Form: In einem vorformulierten Arbeitsvertrag, der nach dem 30.09.2016 geschlossen wurde, darf für Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber keine strengere Form als die Textform verlangt werden (§ 309 Nr. 13 BGB); eine E-Mail genügt dann auch bei „schriftlich“, für die Anzeige ebenso wie für den Antrag auf Zustimmung. Bei älteren Verträgen und tariflicher Schriftform wie im TVöD reichst du zusätzlich ein unterschriebenes Exemplar ein.
- Ablage: Bewahre dein Schreiben und die Antwort zusammen mit dem Arbeitsvertrag auf.
- Aktualisieren: Ändern sich Art oder Umfang wesentlich, etwa durch deutlich mehr Stunden oder Kunden aus einer anderen Branche, zeigst du neu an.
Keine Konkurrenz machen
Solange dein Arbeitsverhältnis rechtlich besteht, darfst du deinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, auch wenn der Vertrag dazu schweigt. § 60 HGB regelt das für kaufmännische Angestellte; das Bundesarbeitsgericht wendet den Gedanken auf alle Arbeitnehmer an (BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 1008/08). Das Verbot gilt auch während der Kündigungsfrist. Ob es während einer Freistellung weiter gilt, hängt von der Freistellungserklärung ab; lass dir das schriftlich bestätigen, bevor du Aufträge annimmst. Eine spätere Selbstständigkeit vorbereiten darfst du; Kunden ansprechen oder Aufträge vermitteln nicht.
Mit vier Fragen prüfst du jeden Auftrag:
| Frage | Wenn ja |
|---|---|
| Bietet dein Arbeitgeber genau diese Leistung am Markt an? | starkes Indiz für Konkurrenz |
| Gehört dein Kunde zur Zielgruppe deines Arbeitgebers (Branche, Größe, Region)? | Indiz für Konkurrenz |
| Würde dein Arbeitgeber diesen Auftrag annehmen, wenn er ihm angeboten würde? | Indiz für Konkurrenz |
| Nutzt du Wissen, Kontakte oder Kunden aus deinem Job? | Konkurrenz und zusätzlich Verletzung der Rücksichtnahmepflicht |
Viermal Nein bedeutet in der Regel: keine Konkurrenz. Lautet die erste oder vierte Antwort Ja, lässt du den Auftrag liegen oder holst vorher eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung für genau diesen Fall ein. Bei einem Vielleicht beschreibst du Kunde und Leistung in der Anzeige so konkret, dass dein Arbeitgeber die Abgrenzung beurteilen kann.
Dieselbe Programmiersprache, dasselbe Framework oder derselbe KI-Agent machen noch keine Konkurrenz. Schwierig wird es bei IT-Dienstleistern, die praktisch jedes Softwareprojekt annehmen: Dort lässt sich Konkurrenz kaum über die Leistung ausschließen, und eine ausdrückliche Einwilligung ist der sichere Weg.
Kunden des Arbeitgebers
Fragt dich ein Kunde deines Arbeitgebers direkt nach einem eigenen Auftrag, sagst du ab, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Das gilt auch, wenn der Kunde dich anspricht und nicht umgekehrt, und auch für die Vermittlung an andere gegen Beteiligung. Ein Verbot für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis gilt nur, wenn es schriftlich vereinbart ist und der Arbeitgeber dafür eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen zahlt; es darf höchstens zwei Jahre dauern (§§ 74, 74a HGB). Steht ein solches Verbot in deinem Vertrag, lass es vor einem späteren Wechsel prüfen.
Rechte am Code klären
Nach § 69b UrhG übt dein Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse an Programmen aus, die du in Wahrnehmung deiner Aufgaben oder nach seinen Anweisungen schaffst, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein Kundenprojekt außerhalb deines Aufgabenbereichs, ohne Anweisung und in deiner Freizeit entstanden, erfasst das Gesetz nicht. Diese Rechte kannst du deinem Kunden einräumen, und das musst du in fast jedem Softwarevertrag tun.
Unsicher wird es in zwei Fällen. Je näher das Projekt an deinen Aufgaben im Job liegt, desto eher lässt sich argumentieren, es sei in Wahrnehmung dieser Aufgaben entstanden. Und wenn du Geräte, Lizenzen oder Arbeitszeit des Arbeitgebers genutzt hast, liefert ihm das zusätzliche Argumente.
Klauseln zu Freizeitprojekten
Viele IT-Arbeitsverträge enthalten eine Klausel wie „Rechte an Arbeitsergebnissen gehen auf den Arbeitgeber über, auch soweit sie außerhalb der Arbeitszeit entstehen“. § 69b lässt abweichende Vereinbarungen zu. Ob eine solche Klausel auch Freizeitwerke ohne jeden Bezug zum Job wirksam erfasst, ist umstritten: Diskutiert werden die Inhaltskontrolle vorformulierter Verträge (§ 307 BGB) und die Schriftform für Verträge über künftige, nicht näher bestimmte Werke (§ 40 UrhG). Stand 25.10.2026 ist die Frage nicht abschließend geklärt. Verlass dich deshalb weder darauf, dass die Klausel gilt, noch darauf, dass sie unwirksam ist.
Enthält dein Vertrag eine weite Klausel oder liegt das Projekt nah an deinem Aufgabengebiet, bittest du am besten zusammen mit der Anzeige um eine schriftliche Freigabe, bevor du deinem Kunden Rechte zusicherst.
Verweigert dein Arbeitgeber die Freigabe, räumst du deinem Kunden keine Rechte ein, bevor die Lage geklärt ist. Wie weit KI-generierter Code überhaupt urheberrechtlich geschützt ist und wie du Nutzungsrechte gegenüber Kunden formulierst, steht in Wem gehört KI-generierter Code.
Erfindungen
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz gilt nur für Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2 ArbnErfG). Für gewöhnliche Kundensoftware spielt es meist keine Rolle. Entsteht doch eine technische Erfindung, musst du eine freie Erfindung während des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unverzüglich in Textform mitteilen, es sei denn, sie ist in seinem Betrieb offensichtlich nicht verwendbar (§ 18 ArbnErfG).
Eigene Werkzeuge einrichten
Firmen-Laptop, die KI-Lizenz deines Arbeitgebers (etwa Claude Team oder Enterprise, GitHub Copilot Business, ein Firmentarif von Cursor, ChatGPT Enterprise) und seine GitHub-Organisation sind Arbeitsmittel. Für eigene Kunden nutzt du sie nur, wenn dein Arbeitgeber es ausdrücklich erlaubt. Drei Gründe sprechen dagegen:
- Arbeitsrecht: Unerlaubte Nutzung von Arbeitsmitteln ist eine Pflichtverletzung und kann eine Abmahnung nach sich ziehen. Bei KI-Lizenzen verbrauchst du zusätzlich bezahlte Kontingente für dein eigenes Geschäft.
- Daten deines Kunden: In Organisationstarifen gehören Unterhaltungen und Dateien zum Workspace des Arbeitgebers. Bei Claude Team etwa kann der Primary Owner einen Export der Unterhaltungen anstoßen. Prompts, Code und Daten deines Kunden lägen dann bei einem Dritten, was Vertraulichkeit und Datenschutz verletzen kann.
- Rechte am Code: Mit Mitteln des Arbeitgebers entstandener Code schwächt deine Position, wenn er Rechte beansprucht.
So trennst du Job und Kundenarbeit:
- Gerät: Arbeite auf einem eigenen Rechner. Ein eigenes Benutzerkonto auf dem Firmen-Laptop reicht nicht. Wird dein privates Gerät vom Arbeitgeber verwaltet, etwa weil Firmen-Mail darauf eingerichtet ist, gilt es nicht als getrennt.
- KI-Abo: Schließ ein eigenes Abo auf deinen Namen und deine Rechnung ab. Was bei der Bestellung als Unternehmer gilt, steht in KI-Abos als Unternehmer.
- Git: Eigenes Konto oder eigene Organisation, eigene Commit-Adresse. Prüfe die globale Git-Konfiguration auf deinem Rechner.
- E-Mail und Passwörter: Eigene Adresse für Kunden, Hosting und Anbieter, eigener Tresor im Passwortmanager.
- Browser: Ein getrenntes Browserprofil für die Kundenarbeit verhindert, dass du im falschen Workspace landest.
- Code und Daten: Kein Code, keine Bibliotheken, keine Prompts aus dem Job im Kundenprojekt. Arbeite mit Testdaten statt echter Kundendaten.
Die Commit-Historie im eigenen Konto und Rechnungen für Abo, Hosting und Domain auf deinen Namen belegen später, dass das Projekt außerhalb des Arbeitsverhältnisses und mit eigenen Mitteln entstanden ist.
Hast du bereits im Workspace des Arbeitgebers am Kundenprojekt gearbeitet, hörst du sofort damit auf und führst das Projekt in deiner eigenen Umgebung weiter. Sind personenbezogene Daten deines Kunden betroffen, informierst du ihn, damit er eine mögliche Meldepflicht prüfen kann. Ob und wie die Unterhaltungen gelöscht werden, stimmst du mit deinem Arbeitgeber ab, statt eigenmächtig zu löschen.
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Häufige Fragen
Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, wie viel ich verdiene?
Nein, solange dein Vertrag es nicht ausdrücklich verlangt. Ob seine Interessen berührt sind, beurteilt dein Arbeitgeber anhand von Art der Tätigkeit, Branche, Umfang und Zeiten; auf die Höhe deines Honorars kommt es dafür nicht an.
Muss ich den Namen meines Kunden nennen?
Eine gesetzliche Vorgabe zum Inhalt der Anzeige gibt es nicht. Dein Arbeitgeber muss die Konkurrenzfrage beurteilen können; dafür reicht oft die Branche. Ist der Kunde im Markt deines Arbeitgebers tätig, wird er nach dem Namen fragen, und dann ist ohnehin eine ausdrückliche Einwilligung der bessere Weg.
Was gilt, wenn mein Arbeitgeber auf die Anzeige nicht antwortet?
Bei einer reinen Anzeigepflicht hast du deine Pflicht mit dem Zugang der Anzeige erfüllt. Bei einem Zustimmungsvorbehalt fasst du schriftlich nach und fängst erst an, wenn die Zustimmung vorliegt.
Gilt das alles auch in der Probezeit?
Ja. Anzeigepflicht, Zustimmungsvorbehalt, Wettbewerbsverbot und die Regeln zu Arbeitsmitteln gelten vom ersten Arbeitstag an.
Darf ich dieselbe Technologie nutzen wie im Job?
Ja. Programmiersprache, Framework, Cloud-Anbieter und KI-Werkzeug bestimmen keinen Markt. Entscheidend sind Leistung und Kundenkreis deines Arbeitgebers.
Quellen (18)
- § 241 BGB, Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- § 307 BGB, Inhaltskontrolle
- § 309 BGB, Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- Art. 229 § 37 EGBGB, Übergangsvorschrift
- § 60 HGB, Gesetzliches Wettbewerbsverbot
- § 74 HGB, Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- § 74a HGB, Höchstdauer
- § 69b UrhG, Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
- § 40 UrhG, Verträge über künftige Werke
- § 2 ArbnErfG, Erfindungen
- § 18 ArbnErfG, Mitteilung freier Erfindungen
- BAG, Urteil vom 11.12.2001, 9 AZR 464/00
- BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 1008/08
- IHK Regensburg: Nebentätigkeit und Wettbewerbsverbot, abgerufen am 24.10.2026
- Haufe: Vertragliche Begrenzung von Nebentätigkeiten, abgerufen am 24.10.2026
- Thorn Arbeitsrecht: Nebentätigkeit (TVöD), abgerufen am 24.10.2026
- § 15 BEEG, Anspruch auf Elternzeit
- Anthropic: Export der Organisationsdaten, abgerufen am 25.10.2026
Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum allgemein wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
