Name, Impressum und Website: wie du als Solo-Entwickler auftreten darfst

Als Einzelunternehmer trittst du unter deinem Vor- und Nachnamen auf und darfst eine Geschäftsbezeichnung wie „Code Studio“ ergänzen, aber keinen Rechtsformzusatz wie „GmbH“ oder „e.K.“. Jede Website und jedes Profil, über das du Aufträge gewinnen willst, braucht ein Impressum mit ladungsfähiger Anschrift.

Stand 25.10.26

Den Namen festlegen

Im Alltag heißt jedes Unternehmen „Firma“. Rechtlich ist die Firma nur der Name, unter dem ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann seine Geschäfte betreibt (§ 17 HGB). Als Einzelunternehmer ohne Eintrag hast du keine Firma, sondern deinen bürgerlichen Namen. Daneben darfst du eine Geschäftsbezeichnung führen, die dein Angebot beschreibt oder frei erfunden ist.

Übliche und zulässige Formen sind:

  • „Vorname Nachname – Softwareentwicklung“
  • „Vorname Nachname · Code Studio Köln“
  • „Code Studio Köln, Inh. Vorname Nachname“
  • „Vorname Nachname | KI-Automation für Handwerksbetriebe“

Die Geschäftsbezeichnung darf auch für verschiedene Angebote unterschiedlich lauten, solange dein Name an den Stellen steht, an denen das Gesetz ihn verlangt.

BezeichnungzulässigGrund
„Vorname Nachname – Code Studio“jaName mit beschreibendem Zusatz
„Pixelwerk Labs, Inh. Vorname Nachname“jaFantasiebezeichnung mit Inhaberangabe
„Pixelwerk Labs“ ohne deinen Namen auf Rechnung oder im ImpressumneinRechnung und Impressum verlangen deinen Namen
„Pixelwerk GmbH“, „Pixelwerk UG“neintäuscht eine Kapitalgesellschaft vor
„Pixelwerk e.K.“neinnur für eingetragene Kaufleute
„Nachname & Partner“nein„und Partner“ ist der Partnerschaftsgesellschaft vorbehalten (§ 11 PartGG)
„Pixelwerk Gruppe“, „Pixelwerk & Co.“riskantkann mehrere Beteiligte oder einen Unternehmensverbund nahelegen

Maßstab für alles, was nicht ausdrücklich geregelt ist, ist das Verbot irreführender geschäftlicher Angaben (§ 5 UWG). Ein Zusatz, der dich größer, haftungsbeschränkt oder anders organisiert erscheinen lässt, als du bist, kann von Mitbewerbern abgemahnt werden. Beschreibende Zusätze wie „Studio“, „Labs“, „Software“ oder „Solutions“ sagen nichts über Größe oder Rechtsform aus und sind nach diesem Maßstab weniger heikel; eine ausdrückliche Regel oder ein Urteil dazu gibt es nicht.

Willst du die Haftung tatsächlich beschränken, geht das nicht über den Namen, sondern nur über eine andere Rechtsform. Was dafür spricht und was dagegen, steht in Rechtsform zum Start.

Wo dein voller Name stehen muss

StellePflichtangabeGrundlage
Rechnungvollständiger Name und vollständige Anschrift§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG
ImpressumName und Anschrift§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG
Angebot und Vertragdein Name als Vertragspartnerallgemeines Vertragsrecht
Gewerbeanmeldung, falls GewerbeName, auf Wunsch mit GeschäftsbezeichnungGewerbeanmeldung

Welche Angaben eine Rechnung insgesamt braucht, erklärt Die erste Rechnung schreiben.

Den Namen prüfen, bevor du ihn benutzt

Der teuerste Fehler beim Namen ist selten der falsche Zusatz, sondern ein Name, den schon jemand schützt. Marken sind nach dem Markengesetz geschützt, Unternehmenskennzeichen, also Namen und besondere Geschäftsbezeichnungen anderer Unternehmen, entstehen sogar ohne Eintragung durch bloße Benutzung (§ 5 Abs. 2 MarkenG). In der IT gibt es viele ähnlich klingende Namen.

  1. DPMAregister des Deutschen Patent- und Markenamts: nach gleichen und ähnlich klingenden Marken suchen, vor allem bei Software und IT-Dienstleistungen.
  2. EUIPO eSearch und TMview: Unionsmarken und internationale Marken, die in Deutschland gelten können.
  3. Suchmaschine: Gibt es in deiner Branche Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Namen?
  4. Domain: Ist die passende .de- oder .com-Adresse frei? Kaufe sie erst nach der Recherche.
  5. Profile: Ist der Name bei GitHub, LinkedIn und gegebenenfalls in den App Stores noch frei?
  6. Alltagstest: Lässt sich der Name am Telefon buchstabieren, ohne mit einem bekannten Produkt verwechselt zu werden?

Findest du einen gleichen oder sehr ähnlichen Namen im Bereich Software, nimm einen anderen. Eine Umbenennung vor dem Start kostet nichts, eine Abmahnung kostet Anwaltsgebühren und die Umbenennung obendrein.

Eine eigene Marke brauchst du am Start selten, solange du unter deinem Namen Aufträge annimmst. Interessant wird sie, wenn du ein eigenes Produkt unter einem Namen verkaufst, etwa eine App. Die elektronische Anmeldung einer deutschen Marke kostet beim DPMA 290 Euro für bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse 100 Euro.

Entscheiden, ob du ins Handelsregister gehst

Für den Start lautet die Antwort fast immer: nein.

  • Freiberufler können sich nicht als Kaufmann ins Handelsregister eintragen lassen: Kaufmann ist nur, wer ein Gewerbe betreibt, und auch die freiwillige Eintragung steht nur gewerblichen Unternehmen offen (§§ 1, 2 HGB).
  • Gewerbetreibende müssen sich erst eintragen, wenn ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB). Für einen Solo-Entwickler am Anfang ist das praktisch nie der Fall.
  • Freiwillig eintragen dürfen sich Gewerbetreibende (§ 2 HGB). Dann bist du Kaufmann, führst eine Firma mit dem Zusatz „e.K.“ und unterliegst dem Handelsrecht.

Die freiwillige Eintragung bringt dir einen Firmennamen ohne deinen Vor- und Nachnamen, aber auch Pflichten: Registerkosten, strengere Regeln im Handelsrecht, Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und den regulären IHK-Beitrag: Die Beitragsfreiheit bis 5.200 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb und die Befreiung für Existenzgründer in den ersten Jahren gelten nur für natürliche Personen, die nicht im Handelsregister stehen (§ 3 Abs. 3 IHKG). Von Buchführung und Bilanz nach Handelsrecht bist du als Einzelkaufmann weiter befreit, wenn du an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Jahresüberschuss hast; bei einer Neugründung zählt der erste Abschlussstichtag (§ 241a HGB).

Das Impressum anlegen

Ein Impressum brauchst du für jeden digitalen Dienst, den du geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt anbietest (§ 5 DDG). Die Seite selbst muss nichts kosten. Entscheidend ist, dass sie deiner beruflichen Tätigkeit dient. Ob du Freiberufler oder Gewerbetreibender bist, spielt keine Rolle. Rechtsgrundlage ist seit dem 14.05.2024 das Digitale-Dienste-Gesetz; Vorlagen mit „Angaben gemäß § 5 TMG“ sind veraltet.

PräsenzImpressum nötig
Portfolio-Seite mit Referenzen und Kontakt für Anfragenja
Landingpage für ein Angebot oder eigenes Produktja
öffentlich erreichbare Demo, mit der du Kunden gewinnen willstja
LinkedIn- oder anderes Profil, auf dem du Leistungen anbietestin der Regel ja
GitHub-Profil nur mit Code, ohne Angebotin der Regel nein
privates Blog ohne Bezug zu deinem Angebotnein

Die Einordnung von Profilen folgt aus dem Wortlaut „geschäftsmäßig“; im Zweifel gilt: Soll dich jemand über die Seite beauftragen, ist sie geschäftsmäßig. Hat eine Plattform kein eigenes Impressumsfeld, ist ein klar bezeichneter Link „Impressum“ auf deine eigene Impressumsseite üblich. Er muss dieselben Anforderungen erfüllen wie das Impressum selbst.

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis heißt das: ein Link „Impressum“ auf jeder Seite, meist im Fuß, auch in der mobilen Ansicht.

Was hineingehört

Angabefür dich als Einzelunternehmer
NameVor- und Nachname, eine Geschäftsbezeichnung darf dazu
Anschriftladungsfähig, also Straße, Hausnummer, PLZ und Ort; kein Postfach
E-Mail-Adresseimmer
zweiter schneller Kontaktwegüblich ist eine Telefonnummer
USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummernur wenn vorhanden
Handelsregister und Registernummernur bei Eintragung
Kammer und Berufsbezeichnungnur bei reglementierten Berufen, für Softwareentwicklung in der Regel nicht

Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum. Du nennst sie auf Rechnungen, aber nicht öffentlich. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer vergibt das Bundeszentralamt für Steuern seit November 2024 in Stufen und ohne Antrag, zuerst an Umsatzsteuerpflichtige und Kleinunternehmer; wer neu anfängt, bekommt die Mitteilung ins ELSTER-Postfach. Hast du sie, aber keine USt-IdNr., nennst du sie.

Den Hinweis auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung, den viele Generatoren noch einfügen, kannst du streichen: Die Plattform ist seit dem 20.07.2025 eingestellt. Eine Überschrift mit Paragraf ist nicht nötig, „Impressum“ genügt.

Fehlen Angaben oder sind sie falsch, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro (§ 33 DDG). Das ist die Obergrenze, nicht der Regelfall. Praktisch häufiger sind Abmahnungen durch Mitbewerber.

Bist du angestellt und arbeitest nebenbei, macht das Impressum deine Tätigkeit öffentlich. Kläre sie deshalb vorher, wie in Arbeitgeber und Arbeitsvertrag beschrieben.

Die Adresse wählen

Die Anschrift muss ladungsfähig sein: Schriftstücke, auch gerichtliche, müssen dich dort tatsächlich erreichen. Arbeitest du von zu Hause und hast kein Büro, ist das deine Wohnadresse. Einen Antrag, Privatadressen aus dem Impressum herauszunehmen, hat der Digitalausschuss des Bundestags im November 2023 zur Ablehnung empfohlen; die Pflicht zur Anschrift gilt unverändert.

AdresseEinschätzung
Wohnadressezulässig, aber öffentlich sichtbar
eigenes Bürozulässig
Arbeitsplatz im Coworking-Space mit Postannahmemöglich, wenn Zustellungen dich dort tatsächlich erreichen
Geschäftsadresse eines Dienstleisters mit Postannahme und Weiterleitungumstritten, hängt davon ab, ob dort wirksam zugestellt werden kann
c/o-Adresse bei Familie oder Freundennur, wenn dich Zustellungen dort sicher und zeitnah erreichen
Postfachnicht zulässig

Gerichtlich geklärt ist für Coworking-, Büroservice- und c/o-Adressen wenig. Der einzige Maßstab ist, ob dich Zustellungen unter der Adresse wirklich erreichen. Prüfe das, bevor du eine solche Adresse einträgst.

Die Datenschutzerklärung ergänzen

Fast jede Website verarbeitet personenbezogene Daten, schon weil der Server IP-Adressen protokolliert. Dann musst du die Besucher nach Art. 13 DSGVO informieren. Hinein gehören mindestens: du als Verantwortlicher mit Kontaktdaten, Hosting und Server-Logs, Kontaktformular oder E-Mail-Kontakt, eingebundene Dienste von fremden Servern, die Rechte der Besucher und ihr Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.

Für Cookies und ähnliche Zugriffe auf das Endgerät, die nicht unbedingt erforderlich sind, brauchst du eine Einwilligung (§ 25 TDDDG). Je weniger Analysewerkzeuge, Drittinhalte und extern geladene Schriften deine Seite nutzt, desto weniger fällt darunter. Lässt du die Seite von einem KI-Agenten bauen, prüfe danach, welche Schriften, Skripte und Formulardienste er eingebunden hat, und gleiche die Datenschutzerklärung damit ab.

Für Websites, die du im Auftrag baust, ist der Kunde Diensteanbieter. Impressum und Datenschutzerklärung liefert er; halte im Vertrag fest, dass du sie nur technisch umsetzt.

Briefkopf und E-Mail-Signatur

Als Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintrag hast du keine gesetzlichen Pflichtangaben für E-Mails. Die frühere Pflicht der Gewerbeordnung, auf Geschäftsbriefen den vollständigen Namen zu nennen, gibt es nicht mehr. Eine Signatur mit Name, Geschäftsbezeichnung und Kontakt ist trotzdem sinnvoll, weil Kunden dich damit leichter in ihre Rechnungs- und Vertragsunterlagen übernehmen.

Anders bei Eingetragenen: Ein eingetragener Kaufmann muss auf allen Geschäftsbriefen, gleich in welcher Form, also auch in E-Mails, seine Firma, die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder „e.K.“, den Ort der Niederlassung, das Registergericht und die Registernummer angeben (§ 37a HGB). Für GmbH und UG gelten eigene, umfangreichere Pflichtangaben.

Häufige Fragen

Muss ich meine Geschäftsbezeichnung irgendwo eintragen lassen?

Nein. Als Einzelunternehmer ohne Handelsregister gibt es kein Register für Geschäftsbezeichnungen. Bei einem Gewerbe kannst du sie in der Gewerbeanmeldung angeben. Schutz vor Nachahmern bietet nur eine Marke oder die Benutzung des Namens im Geschäftsverkehr.

Brauche ich ein Impressum, wenn mein Portfolio noch kein Geld bringt?

Ja, sobald es Aufträge bringen soll. Entscheidend ist der geschäftliche Zweck der Seite, nicht, ob schon Umsatz geflossen ist. Das gilt auch für Freiberufler ohne Gewerbeanmeldung.

Reicht ein Kontaktformular statt einer Telefonnummer?

Neben der E-Mail-Adresse brauchst du einen zweiten schnellen Kontaktweg. Nach dem Europäischen Gerichtshof kann ein elektronisches Kontaktformular genügen, wenn Anfragen zügig beantwortet werden und du auf Wunsch einen nicht elektronischen Weg anbietest. Mit einer Telefonnummer bist du auf der sicheren Seite.

Darf ich „Agentur“ verwenden, obwohl ich allein arbeite?

Dazu gibt es keine ausdrückliche Regel. Maßgeblich ist das Irreführungsverbot: ob der Begriff bei Kunden einen falschen Eindruck über deine Größe erweckt. Neutrale Zusätze wie „Studio“ oder „Labs“ wecken diesen Eindruck weniger.

Muss ich das Impressum ändern, wenn ich umziehe?

Ja. Name, Anschrift und Kontaktdaten müssen ständig aktuell sein. Ändere Impressum, Rechnungsvorlage und E-Mail-Signatur zusammen.

Quellen (16)

Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum allgemein wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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