Reverse Charge verständlich: wann der Kunde die Steuer schuldet und wann du

Bei Dienstleistungen zwischen Unternehmen über Grenzen hinweg schuldet der Kunde die Umsatzsteuer. Kaufst du ein KI-Abo im Ausland, meldest du die 19 % selbst an. Leistest du an ein Unternehmen in der EU, rechnest du ohne Umsatzsteuer mit Hinweis ab; außerhalb der EU ist deine Leistung in Deutschland nicht steuerbar.

Stand 25.10.26

Das Prinzip: Wer die Umsatzsteuer schuldet

Im Inland schuldet der Verkäufer die Umsatzsteuer. Er weist sie auf der Rechnung aus, kassiert sie beim Kunden und führt sie an das Finanzamt ab. Bei Dienstleistungen an Unternehmer gilt aber eine besondere Ortsregel: Die Leistung wird dort ausgeführt, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Für Softwareentwicklung, Beratung, Wartung oder ein Cloud-Abo heißt das: Besteuert wird im Land des Kunden.

Damit sich ein Anbieter nicht in jedem Land registrieren muss, in dem seine Kunden sitzen, wandert die Steuerschuld zum Kunden. Er meldet die Umsatzsteuer seines Landes selbst an und zieht sie, wenn er dazu berechtigt ist, im selben Zug als Vorsteuer wieder ab. Diese Umkehr heißt im Gesetz Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, im Alltag Reverse Charge.

Für dich gibt es drei Fälle, je nachdem, auf welcher Seite du stehst und wo dein Gegenüber sitzt:

FallLeistungsortWer schuldet die Steuer
Du kaufst eine Dienstleistung bei einem Unternehmen im AuslandDeutschlanddu, als Leistungsempfänger (§ 13b UStG)
Du leistest an ein Unternehmen in einem anderen EU-StaatLand des Kundendein Kunde, nach dem Recht seines Landes
Du leistest an ein Unternehmen außerhalb der EULand des Kundennach dem Recht dieses Landes; für Deutschland nicht steuerbar

Die Grundregel setzt voraus, dass dein Gegenüber Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Bei Privatkunden gilt sie nicht.

Fall 1: Du kaufst Leistungen aus dem Ausland

Kaufst du als Unternehmer eine Dienstleistung bei einem Anbieter mit Sitz im Ausland, etwa ein KI-Abo, API-Guthaben oder einen Cloud-Dienst, liegt der Leistungsort in Deutschland. Die deutsche Umsatzsteuer von 19 % schuldest dann du (§ 13b Abs. 1 für Anbieter aus der EU, Abs. 2 Nr. 1 für Anbieter aus Drittländern, jeweils mit Abs. 5 UStG). Ob der Einkauf aus der EU oder aus einem Drittland kommt, richtet sich nach der Gesellschaft, die auf deiner Rechnung steht. Eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ist in diesem Fall kein Fehler.

Was das für dich bedeutet, hängt von deiner Besteuerung ab:

  1. Regelbesteuert: Du meldest die Steuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an und ziehst denselben Betrag gleichzeitig als Vorsteuer ab. Unter dem Strich zahlst du nichts. Für diesen Vorsteuerabzug brauchst du keine Rechnung mit allen deutschen Pflichtangaben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).
  2. Kleinunternehmer: Du schuldest dieselbe Steuer, darfst sie aber nicht als Vorsteuer abziehen. Für jeden Zeitraum, in dem sie anfällt, gibst du eine Voranmeldung ab, am Jahresende eine Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 4a UStG). Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Dein Status als Kleinunternehmer bleibt erhalten, denn die Steuer auf deinen Einkauf ist kein eigener Umsatz.

Ein durchgerechnetes Beispiel für ein Dollar-Abo, die Umstellung deiner Abos auf das Unternehmen und die nötigen Belege stehen in KI-Abos als Unternehmer. In welche Zeilen der Voranmeldung die Beträge gehören, zeigt die Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Fall 2: Du leistest an ein Unternehmen in der EU

Entwickelst du Software für ein Unternehmen in Österreich, Frankreich oder einem anderen EU-Staat, schuldet dein Kunde die Umsatzsteuer seines Landes. Du stellst die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer. Damit das trägt, gehst du als Regelbesteuerter in vier Schritten vor.

1. Die USt-IdNr. des Kunden prüfen

Die gültige USt-IdNr. ist der übliche Nachweis, dass dein Kunde Unternehmer ist. Fehlt er, kann das Finanzamt die Leistung wie eine Leistung an eine Privatperson behandeln, und dann schuldest du deutsche Umsatzsteuer.

  1. Übernimm die Nummer aus Bestellung oder Stammdaten des Kunden, nicht aus einer E-Mail-Signatur.
  2. Lass sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigen. Die einfache Abfrage prüft die Gültigkeit, die qualifizierte zusätzlich, ob Firmenname, Ort, Postleitzahl und Straße zur Nummer passen (§ 18e Nr. 1 UStG). Dafür gibst du deine eigene deutsche USt-IdNr. an. Für eine erste Kontrolle eignet sich auch das VIES-Portal der EU-Kommission.
  3. Leg das Ergebnis mit Datum zum Kunden ab.
  4. Wiederhole die Prüfung bei Dauerkunden in regelmäßigen Abständen und immer, wenn sich Firmendaten ändern. Einen festen Turnus schreibt das Gesetz nicht vor.

Achte darauf, dass die Nummer zu genau dem Unternehmen gehört, das dich beauftragt und die Rechnung bekommt, nicht zu einer Mutter- oder Schwestergesellschaft. Ist die Nummer ungültig, stell die Rechnung zurück und frag beim Kunden nach.

2. Die Rechnung schreiben

Zu den üblichen Pflichtangaben, die die erste Rechnung beschreibt, verlangt § 14a Abs. 1 UStG:

  • deine USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Kunden,
  • den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“,
  • keine ausgewiesene Umsatzsteuer,
  • die Ausstellung spätestens am 15. des Monats, der auf den Monat der Leistung folgt.

Diese Angaben gelten unabhängig vom Betrag, auch für kleine Rechnungen. Der Hinweis darf in einer anderen Amtssprache der EU stehen, wenn er der Formulierung der Mehrwertsteuer-Richtlinie entspricht; die englische Fassung lautet „Reverse charge“. Sicher bist du mit dem deutschen Wortlaut, ergänzt um die englische Fassung.

3. In der Voranmeldung eintragen

Den Nettobetrag meldest du in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Leistung an ein Unternehmen im übrigen EU-Gebiet, ohne Steuer. Die Angabe dient dem Abgleich mit der Zusammenfassenden Meldung. Die Kennzahl und die Abgabe in ELSTER stehen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

4. Die Zusammenfassende Meldung abgeben

Die Zusammenfassende Meldung ist eine eigene Meldung neben der Voranmeldung. Sie geht elektronisch an das BZSt, über das BZSt-Online-Portal oder Mein ELSTER, nicht an dein Finanzamt.

FrageAntwort
WerRegelbesteuerte mit Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten, für die der Kunde die Steuer schuldet; Kleinunternehmer nicht (§ 18a Abs. 4 UStG)
Wannbis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Quartals, in dem solche Leistungen angefallen sind (§ 18a Abs. 2 UStG); fällt der Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, am nächsten Werktag
Wasje Kunde die USt-IdNr., die Summe der Entgelte im Quartal und die Angabe, dass es sich um eine Dienstleistung handelt, für die der Kunde die Steuer schuldet
Welches Quartaldas Quartal, in dem die Leistung ausgeführt wurde

Quartale ohne solche Leistungen meldest du nicht. Für das dritte Quartal 2026 endet die Frist am 26.10.2026, weil der 25.10.2026 ein Sonntag ist; für das vierte Quartal 2026 am 25.01.2027. Stellst du fest, dass eine abgegebene Meldung falsch oder unvollständig ist, berichtigst du sie innerhalb eines Monats (§ 18a Abs. 10 UStG). Wer die Meldung vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch oder zu spät abgibt, riskiert eine Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 26a UStG).

Fall 3: Du leistest an ein Unternehmen außerhalb der EU

Für Kunden in der Schweiz, in Großbritannien, den USA oder Norwegen gilt dieselbe Ortsregel: Die Leistung wird am Sitz des Kunden ausgeführt (§ 3a Abs. 2 UStG). Aus deutscher Sicht ist sie nicht steuerbar. Das ist etwas anderes als steuerfrei: Deutschland hat hier kein Besteuerungsrecht, während eine steuerfreie Leistung im Inland stattfindet und nur ausdrücklich befreit ist.

  1. Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer stellen. Einen gesetzlich vorgeschriebenen Wortlaut gibt es nicht. Üblich und von der IHK empfohlen ist „Nicht im Inland steuerbare Leistung“, gern mit englischer Fassung. Den EU-Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ brauchst du nicht; er ist für Drittlandkunden ungenau und führt zu Rückfragen.
  2. Belegen, dass der Kunde ein Unternehmen ist. Eine USt-IdNr. zum Prüfen gibt es im Drittland nicht. Als Nachweis dient nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Bescheinigung einer Behörde seines Landes, dass er dort als Unternehmer erfasst ist. Kann er keine vorlegen, darfst du den Nachweis anders führen, etwa mit einem Auszug aus einem amtlichen Unternehmensregister seines Landes. Leg den Beleg zum Auftrag.
  3. In der Voranmeldung als nicht steuerbaren Umsatz melden, ohne Steuerbetrag. Eine Zusammenfassende Meldung gibt es für Drittländer nicht.

Was der Kunde in seinem Land daraus macht, regelt dessen Recht. Großbritannien und die Schweiz kennen Verfahren, mit denen der Geschäftskunde die dortige Steuer auf Leistungen aus dem Ausland selbst anmeldet; ob es im Einzelfall greift, hängt dort etwa von seiner Registrierung oder von Schwellenwerten ab. Auf deine Rechnung wirkt sich das nicht aus. Für die Einkommensteuer ändert „nicht steuerbar“ nichts: Das Honorar ist eine ganz normale Betriebseinnahme.

Privatkunden im Ausland

Eine Privatperson kann keine Umsatzsteuer anmelden und keine Vorsteuer abziehen. Die Steuerschuld lässt sich deshalb nicht auf sie umkehren. Es gilt die Grundregel: Die Leistung wird dort ausgeführt, wo du dein Unternehmen betreibst (§ 3a Abs. 1 UStG).

  • Privatkunde in der EU: Für individuelle Entwicklung, Anpassung, Beratung und Wartung berechnest du als Regelbesteuerter 19 % deutsche Umsatzsteuer wie im Inland. Eine Zusammenfassende Meldung gibt es dafür nicht.
  • Privatkunde außerhalb der EU: Bestimmte Leistungen werden an seinem Wohnsitz ausgeführt und sind in Deutschland nicht steuerbar, darunter Beratung, ingenieurähnliche Leistungen, Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen (§ 3a Abs. 4 UStG). Die Anpassung von Software an die Bedürfnisse des Kunden zählt nach Auffassung der Finanzverwaltung zu den ingenieurähnlichen Leistungen. Für eine vollständig neu entwickelte Software fehlt eine ausdrückliche Aussage; kläre die Einordnung vor einer Rechnung ohne Umsatzsteuer. Bis dahin ist die Rechnung mit 19 % der sichere Weg.
  • Eigene Produkte wie Software-Abos oder Downloads: Für elektronisch erbrachte Leistungen an Privatkunden gilt der Wohnsitz des Kunden als Leistungsort (§ 3a Abs. 5 UStG). Innerhalb der EU bleibt es bei deutscher Umsatzsteuer, solange diese Umsätze in alle anderen EU-Staaten zusammen im Vorjahr und im laufenden Jahr 10.000 Euro nicht überschreiten; darüber gilt die Steuer des Wohnsitzlandes, die du über das One-Stop-Shop-Verfahren beim BZSt melden kannst.

Ob ein Kunde privat ist, erkennst du daran, ob er für ein Unternehmen bestellt und das belegen kann. Wer zwar selbstständig ist, aber für den privaten Bedarf bestellt und keinen Nachweis liefert, bleibt Privatkunde.

Rechnungstexte je Fall

Die Übersicht gilt für Regelbesteuerte. Einen gesetzlich vorgeschriebenen Wortlaut gibt es nur für Unternehmenskunden in der EU; die übrigen Hinweise sind übliche Formulierungen.

FallUmsatzsteuer auf der RechnungHinweis auf der RechnungZusammenfassende Meldung
Unternehmen in einem anderen EU-Staat, du regelbesteuertkeine„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse charge)“, dazu deine und die USt-IdNr. des Kundenja
Unternehmen außerhalb der EUkeine„Nicht im Inland steuerbare Leistung (Leistungsort beim Leistungsempfänger, § 3a Abs. 2 UStG). Not subject to German VAT; place of supply is the recipient's country.“nein
Privatkunde außerhalb der EU, Leistung aus dem Katalog des § 3a Abs. 4 UStGkeine„Nicht im Inland steuerbare Leistung (§ 3a Abs. 4 UStG).“nein
Privatkunde in der EU, individuelle Leistung19 %normale Rechnungnein
Privatkunde außerhalb der EU, Leistung nicht im Katalog19 %normale Rechnungnein

Die Pflicht zur E-Rechnung betrifft nur Rechnungen an Unternehmen im Inland; an Kunden im Ausland darfst du weiter ein PDF schicken, sofern das Land des Kunden nichts anderes verlangt. Was für Kunden in Deutschland gilt, steht in E-Rechnung: was ab 2025, 2027 und 2028 gilt.

Häufige Fragen

Ist eine Rechnung ohne Umsatzsteuer von einem KI-Anbieter falsch?

Nein. Kaufst du als Unternehmer bei einem ausländischen Anbieter, ist eine Rechnung ohne Steuer mit Reverse-Charge-Vermerk korrekt. Die Steuer meldest du selbst an.

Muss ich die USt-IdNr. meines EU-Kunden bei jeder Rechnung prüfen?

Einen festen Turnus schreibt das Gesetz nicht vor. Sinnvoll ist die Prüfung vor der ersten Rechnung, danach in regelmäßigen Abständen und immer dann, wenn sich Firmenname, Anschrift oder Rechtsform ändern. Bewahre jedes Ergebnis mit Datum auf.

Darf auf einer Rechnung in die USA „Reverse Charge“ stehen?

Nach deutschem Recht schadet es nicht, weil keine Steuer ausgewiesen wird. Es ist aber ungenau, denn das EU-Verfahren gilt dort nicht. „Nicht im Inland steuerbare Leistung“ beschreibt die Lage richtig.

Muss ich eine Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn im Quartal kein EU-Umsatz angefallen ist?

Nein. Die Pflicht besteht nur für Quartale, in denen du Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten erbracht hast.

Gilt Großbritannien seit dem Brexit als Drittland?

Ja. Für die Umsatzsteuer ist Großbritannien Drittland. Es gilt dieselbe Rechnung wie für die Schweiz oder die USA, ohne Zusammenfassende Meldung.

Quellen (17)

Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum allgemein wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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