Was die Regelung tauscht
Seit 01.01.2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei. Du schreibst keine Umsatzsteuer auf deine Rechnungen, sondern einen Hinweis auf die Steuerbefreiung; wie der aussieht, steht in Die erste Rechnung schreiben. Im Gegenzug bleibt die Umsatzsteuer, die in deinen eigenen Einkäufen steckt, bei dir als Kosten.
| Kleinunternehmer | Regelbesteuert | |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen | keine, Hinweis auf die Steuerbefreiung | 19 % auf Softwareentwicklung, Beratung und Software als Dienst |
| Vorsteuer aus deinen Einkäufen | nicht abziehbar, steuerlich Teil deiner Kosten | vom Finanzamt zurück |
| Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärung | keine, außer du schuldest Steuer im Reverse-Charge-Verfahren oder das Finanzamt fordert sie an | ja |
| E-Rechnungen ausstellen | nicht verpflichtet | nach dem gesetzlichen Fahrplan |
Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer zahlst du auf deinen Gewinn ganz normal. Was im Einzelnen auf dich zukommt, steht in Umsatzsteuer verständlich und E-Rechnung: was ab 2025, 2027 und 2028 gilt.
Die Grenzen prüfen
| Zeitraum | Grenze (Gesamtumsatz netto, nach Zahlungseingang) | Folge bei Überschreiten |
|---|---|---|
| Vorjahr | 25.000 Euro | im ganzen laufenden Jahr Regelbesteuerung, auch wenn du jetzt weniger umsetzt |
| laufendes Jahr | 100.000 Euro | Regelbesteuerung ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird |
| Gründungsjahr | 25.000 Euro, ohne Hochrechnung auf ein volles Jahr | Regelbesteuerung ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird |
Die häufigste Verwechslung: Die 25.000 Euro beziehen sich auf das Vorjahr, die 100.000 Euro auf das laufende Jahr. Nur im Gründungsjahr, in dem es kein Vorjahr gibt, gilt die Grenze von 25.000 Euro schon für das laufende Jahr. Bis 2024 galten andere Grenzen; Zahlen aus älteren Ratgebern und Foren helfen dir nicht mehr.
Was zum Gesamtumsatz zählt: die Nettoentgelte aus allen deinen unternehmerischen Tätigkeiten zusammen, also neben Softwareprojekten zum Beispiel auch der Verkauf eigener Vorlagen oder Erweiterungen und weiterberechnete KI-Kosten. Umsatzsteuerlich hast du nur ein Unternehmen, auch wenn du mehrere Tätigkeiten ausübst. Nicht dazu zählen der Verkauf von Anlagevermögen, etwa deines alten Rechners, bestimmte steuerfreie Umsätze und dein Gehalt aus einer Anstellung. Die Umsatzsteuer, die du im Reverse-Charge-Verfahren auf ein eigenes KI-Abo schuldest, ist ebenfalls kein Umsatz.
Deine Kunden einordnen
Die wichtigste Frage für die Entscheidung ist, wer dich bezahlt. Sortiere deine erwarteten Kunden in zwei Gruppen.
Kunden mit Vorsteuerabzug holen sich die 19 % auf deiner Rechnung beim Finanzamt zurück. Für sie zählt nur dein Nettopreis, ob du Kleinunternehmer bist, ist ihnen wirtschaftlich gleich. Dazu gehören die meisten Firmen: Agenturen, Handwerksbetriebe, Onlinehändler, Industrie, Kanzleien.
Kunden ohne Vorsteuerabzug tragen die Umsatzsteuer selbst. Typisch sind:
- Privatleute,
- Arzt-, Zahnarzt- und Physiotherapiepraxen für ihre steuerfreien Heilbehandlungen,
- Versicherungsvermittler für ihre steuerfreien Umsätze,
- gemeinnützige Vereine in ihrem ideellen Bereich,
- andere Kleinunternehmer.
Für diese Gruppe bist du als Kleinunternehmer bei gleichem Nettopreis 19 % günstiger, oder du behältst bei gleichem Endpreis mehr. Wer mit KI-Agenten Software für eine bestimmte Branche baut, landet oft bei solchen Kunden: Praxen und Vereine brauchen Terminverwaltungen und Mitgliederlisten und haben selten eigene Entwickler. Ein Vorbehalt: Erbringt eine Praxis zusätzlich steuerpflichtige Leistungen, etwa Kurse oder Produktverkäufe, kann sie einen Teil der Vorsteuer abziehen. Im Zweifel fragst du nach.
Deine eigenen Kosten schätzen
Als Kleinunternehmer bekommst du die Umsatzsteuer auf deine Einkäufe nicht zurück. In einem deutschen Bruttobetrag mit 19 % stecken 19/119, also knapp 16 % Umsatzsteuer. Rechne für das erste Jahr zusammen:
- Rechner, Monitor, Zubehör,
- Hosting, Domains, Softwarelizenzen,
- Fortbildung und Fachliteratur,
- KI-Abos und API-Guthaben.
Bei den KI-Abos kommt eine Besonderheit hinzu. Die Anbieter sitzen je nach Anbieter in den USA oder in der EU; maßgeblich ist, was auf deiner Rechnung steht. Steht dort Umsatzsteuer, ist sie für dich als Kleinunternehmer schlicht Kosten. Rechnet der Anbieter dagegen ohne Umsatzsteuer ab, weil du als Unternehmer bestellt hast, schuldest du die 19 % im Reverse-Charge-Verfahren selbst, und zwar auch als Kleinunternehmer. Ein Regelbesteuerter zieht denselben Betrag gleichzeitig als Vorsteuer ab und zahlt im Ergebnis nichts. Als Kleinunternehmer darfst du das nicht: Die Steuer kostet dich echtes Geld, und für jeden betroffenen Zeitraum gibst du eine Voranmeldung und am Jahresende eine Umsatzsteuererklärung ab. Der Formularvorteil der Regelung ist dann teilweise weg.
Wie das Verfahren funktioniert, steht in Reverse Charge verständlich. Wie du deine Abos auf das Unternehmen umstellst, steht in KI-Abos als Unternehmer.
Mit und ohne Regelung durchrechnen
Die Faustregel für die Entscheidung: Vergleiche knapp 16 % dessen, was dir Kunden ohne Vorsteuerabzug im Jahr brutto zahlen, mit der Vorsteuer, die du im selben Jahr auf deine Einkäufe zahlst. Ist der erste Betrag größer, spricht das für die Regelung, ist der zweite größer, für die Regelbesteuerung. Kunden mit Vorsteuerabzug spielen in dieser Rechnung keine Rolle.
Beispiel 1: Kunde ohne Vorsteuerabzug
Annahmen: ein Projekt für eine Physiotherapiepraxis zum Endpreis von 3.000 Euro. Ausgaben netto: Hosting 120 Euro und der betriebliche Anteil eines KI-Abos 120 Euro im Jahr, beides zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
| Kleinunternehmer | Regelbesteuert | |
|---|---|---|
| Praxis zahlt | 3.000,00 Euro | 3.000,00 Euro, darin 478,99 Euro Umsatzsteuer |
| Ausgaben brutto | 285,60 Euro | 285,60 Euro |
| Vorsteuer zurück | 0,00 Euro | 45,60 Euro |
| Zahllast an das Finanzamt | 0,00 Euro | 433,39 Euro |
| Bleibt dir vor Einkommensteuer | 2.714,40 Euro | 2.281,01 Euro |
Die Regelung bringt hier 433,39 Euro. Hältst du als Regelbesteuerter stattdessen deinen Nettopreis von 3.000 Euro, zahlt die Praxis 3.570 Euro, also 570 Euro mehr, und kann davon nichts zurückholen.
Beispiel 2: Geschäftskunden mit Vorsteuerabzug
Annahmen: erstes Jahr, 22.000 Euro Umsatz netto, alle Kunden sind Firmen mit Vorsteuerabzug. Ausgaben netto: Rechner 2.000 Euro, Monitor 400 Euro, Hosting und Domains 300 Euro aus Deutschland, KI-Abos 2.600 Euro von Anbietern aus dem Ausland, ohne Umsatzsteuer abgerechnet.
| Kleinunternehmer | Regelbesteuert | |
|---|---|---|
| Kunden zahlen | 22.000 Euro | 26.180 Euro, holen 4.180 Euro als Vorsteuer zurück |
| Umsatzsteuer auf deutsche Einkäufe (380 + 76 + 57 Euro) | 513 Euro Kosten | 513 Euro zurück |
| Umsatzsteuer auf KI-Abos (19 % von 2.600 Euro) | 494 Euro Kosten | geschuldet und zugleich abgezogen, im Ergebnis 0 Euro |
| Nachteil vor Einkommensteuer | 1.007 Euro | 0 Euro |
Hier kostet die Regelung rund 1.000 Euro im Jahr, ohne dass ein Kunde davon etwas hat.
Beide Ergebnisse sind Werte vor Einkommensteuer. Weil nicht abziehbare Vorsteuer als Betriebsausgabe deinen Gewinn senkt, schrumpft der Unterschied nach Einkommensteuer um deinen persönlichen Grenzsteuersatz. Die Richtung der Entscheidung ändert sich dadurch nicht.
Den Formularaufwand einbeziehen
Als Regelbesteuerter gibst du Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, in der Regel vierteljährlich, dazu eine Jahreserklärung. Für Gründungen bis einschließlich 2026 richtet sich der Turnus nach der voraussichtlichen Steuer des Gründungsjahres. Nach heutigem Gesetzesstand gilt für Gründungen ab 2027 wieder die monatliche Abgabe im ersten und zweiten Jahr. Ob der Gesetzgeber die Ausnahme verlängert, ist offen. Einzelheiten stehen in Die Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Als Argument reicht der Aufwand selten allein; er gibt den Ausschlag, wenn beide Rechnungen für dich etwa gleich ausgehen.
Verzicht und fünfjährige Bindung
Du kannst auch unterhalb der Grenzen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und Umsatzsteuer ausweisen (§ 19 Abs. 3 UStG). Die Regeln:
- Erklärung: gegenüber dem Finanzamt, spätestens bis zum letzten Tag im Februar des zweiten Jahres nach dem Jahr, für das du verzichtest.
- Wirkung: ab Beginn des Kalenderjahres, für das du verzichtest.
- Bindung: mindestens fünf Kalenderjahre. Erst danach kannst du den Verzicht mit Wirkung ab Beginn eines Kalenderjahres widerrufen.
Wer die Grenzen überschreitet und deshalb regelbesteuert wird, ist nicht fünf Jahre gebunden. Bleibt ein späteres Jahr wieder bei höchstens 25.000 Euro, bist du im Jahr darauf wieder Kleinunternehmer, solange du dort 100.000 Euro nicht überschreitest.
Daraus folgt die Asymmetrie, die beim Start zählt: Von der Kleinunternehmerregelung in die Regelbesteuerung kommst du jederzeit, der Weg zurück ist nach einem Verzicht fünf Jahre versperrt.
Wenn die Grenze im laufenden Jahr fällt
Seit 2025 endet die Regelung nicht erst im Folgejahr. Überschreitest du im laufenden Jahr 100.000 Euro, im Gründungsjahr 25.000 Euro, gilt die Regelbesteuerung sofort:
- Der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, ist bereits vollständig steuerpflichtig, egal um wie viel du darüber liegst.
- Was vorher bezahlt wurde, bleibt steuerfrei. Diese Rechnungen änderst du nicht.
- Was erst danach bezahlt wird, ist steuerpflichtig, auch wenn du die Leistung vorher erbracht hast. Geht eine Anzahlung vorher und der Rest danach ein, ist dieser Umsatz insgesamt regelbesteuert.
- Im Folgejahr bist du ohnehin regelbesteuert, weil dann das Vorjahr über 25.000 Euro liegt.
Bei KI-gestützter Entwicklung ist das kein theoretischer Fall: Ein Agent verkürzt die Bauzeit, nicht zwingend den Preis, und ein einziges Festpreisprojekt kann einen großen Teil des Jahresumsatzes ausmachen.
Das Risiko liegt im Preis. Ist im Angebot nichts zur Umsatzsteuer vereinbart, gilt der vereinbarte Preis nach der Rechtsprechung in der Regel als Bruttopreis, in dem die Steuer schon steckt (BGH, Urteil vom 11.05.2001, V ZR 492/99). Bei 40.000 Euro wären das 6.386,55 Euro, die du aus deinem eigenen Preis zahlst. Schreib deshalb schon als Kleinunternehmer in Angebote an Geschäftskunden:
Privatkunden nennst du nach § 3 der Preisangabenverordnung den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer; die Klausel ist für Angebote an Unternehmen gedacht. Wie du Angebote insgesamt aufbaust, steht in Angebot und Vertrag. Ab dem Wechsel stellst du Rechnungen mit Umsatzsteuer, ziehst Vorsteuer und gibst Voranmeldungen ab.
Wenn du nebenberuflich startest
Für den Zuverdienst neben einer Anstellung gelten dieselben Grenzen. Einige Punkte wiegen aber anders:
- Dein Gehalt zählt nicht zum Gesamtumsatz. Maßgeblich sind nur deine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, dafür alle zusammen, also auch ein Onlineshop oder andere Nebeneinnahmen.
- Der Formularvorteil wiegt schwerer. Wer abends und am Wochenende arbeitet, spart als Kleinunternehmer die regelmäßigen Voranmeldungen, solange er keine Reverse-Charge-Steuer auf eigene Einkäufe schuldet.
- Ein einzelner großer Auftrag kann die Grenze im Gründungsjahr reißen. 25.000 Euro sind schnell erreicht, wenn ein Geschäftskunde ein Projekt zum Festpreis vergibt. Kalkulierst du so einen Auftrag, gehört die Steuerklausel ins Angebot.
- Die Einkommensteuer bleibt. Die Kleinunternehmerregelung erspart dir keine Steuer auf den Gewinn. Wie der Zuverdienst auf deine Steuer und Sozialversicherung wirkt, steht in Steuern und Sozialversicherung nebenbei.
Die Entscheidung in fünf Schritten
- Grenzen prüfen. Rechnest du schon im ersten Jahr mit mehr als 25.000 Euro Umsatz, bringt dir die Regelung höchstens einen Teil des Jahres.
- Kunden sortieren. Überwiegend Kunden ohne Vorsteuerabzug sprechen für die Regelung, überwiegend Firmen mit Vorsteuerabzug dagegen.
- Eigene Vorsteuer schätzen. Hohe Anschaffungen und viele KI-Abos, vor allem solche im Reverse-Charge-Verfahren, sprechen für die Regelbesteuerung.
- Faustregel anwenden. Knapp 16 % des Bruttoumsatzes mit Kunden ohne Vorsteuerabzug gegen deine jährliche Vorsteuer.
- Im Zweifel als Kleinunternehmer starten. Der Verzicht lässt sich später erklären, die Rückkehr nach einem Verzicht nicht.
Die Entscheidung trägst du im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein; wo genau, steht in Anmelden bei Gewerbeamt und Finanzamt. Entscheidest du dich für die Regelbesteuerung, prüfst du im selben Zug die Ist-Versteuerung, die in Umsatzsteuer verständlich erklärt ist.
Häufige Fragen
Muss ich die Kleinunternehmerregelung beantragen?
Nein. Du gibst im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, dass du sie anwenden willst, und deinen voraussichtlichen Umsatz. Sie gilt dann kraft Gesetzes, solange du die Grenzen einhältst und nicht verzichtest.
Wirkt der Status als Kleinunternehmer auf Firmenkunden unprofessionell?
Rechtlich spielt er keine Rolle, und wirtschaftlich ist er für Firmenkunden mit Vorsteuerabzug neutral, solange dein Nettopreis stimmt. Entscheidend ist, dass im Angebot klar steht, ob Umsatzsteuer hinzukommt.
Zählt die Reverse-Charge-Steuer auf mein KI-Abo zu meinem Umsatz?
Nein. Sie ist Steuer auf deinen Einkauf, kein eigener Umsatz, und gefährdet die Kleinunternehmergrenze nicht. Bezahlen musst du sie als Kleinunternehmer trotzdem.
Kann ich die Entscheidung später ändern?
Aus der Kleinunternehmerregelung heraus jederzeit durch Verzicht, dann mit mindestens fünf Jahren Bindung. Zurück geht es erst nach Ablauf dieser Bindung und nur, wenn du die Grenzen einhältst.
Was passiert bei 25.001 Euro Umsatz im Vorjahr?
Du bist im ganzen laufenden Jahr regelbesteuert, unabhängig davon, wie viel du jetzt umsetzt. Eine Toleranz gibt es nicht.
Quellen (10)
- § 19 UStG, Kleinunternehmer
- § 13b UStG, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- § 18 UStG, Besteuerungsverfahren
- § 15 UStG, Vorsteuerabzug
- § 4 UStG, Steuerbefreiungen
- § 2 UStG, Unternehmer, Unternehmen
- § 12 UStG, Steuersätze
- BGH, Urteil vom 11.05.2001, V ZR 492/99
- § 3 PAngV, Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
- BMF-Schreiben vom 18.03.2025: Sonderregelung für Kleinunternehmer (Abschn. 19.1 bis 19.3 und 19.7 UStAE), abgerufen am 25.10.2026
Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum allgemein wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
