Selbstständig mit Aufenthaltstitel: was Visum, Blue Card und Niederlassungserlaubnis erlauben

Ob du selbstständig für Kunden arbeiten darfst, steht in deinem Aufenthaltstitel. „Erwerbstätigkeit gestattet“ und die Niederlassungserlaubnis erlauben es. Mit Studentenvisum, Blue Card oder Fachkräfte-Titel brauchst du vor dem ersten Auftrag eine Erlaubnis der Ausländerbehörde.

Stand 25.10.26

Für wen das gilt

Dieser Artikel betrifft dich, wenn du nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz hast und mit einem deutschen Aufenthaltstitel hier lebst. Typisch sind internationale Studierende, angestellte Entwickler mit Blue Card und Absolventen deutscher Hochschulen, die eigene Kunden annehmen oder ganz selbstständig werden wollen.

Selbstständig ist dabei nicht erst, wer eine Firma gründet. Das Aufenthaltsgesetz versteht unter Erwerbstätigkeit sowohl die Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch die selbstständige Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 AufenthG). Eigene Kunden mit eigener Rechnung, Aufträge über Plattformen wie Fiverr oder Upwork und der Verkauf einer eigenen App sind selbstständige Tätigkeit, auch wenn die Plattform die Zahlung abwickelt. Ob ein einzelner bezahlter Auftrag schon reicht, hängt davon ab, ob du weitere Aufträge willst; die Abgrenzung steht in Nebenberuflich starten.

Den Vermerk in deinem Titel lesen

Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Erwerbstätigkeit, soweit kein Gesetz sie verbietet oder beschränkt (§ 4a Abs. 1 AufenthG). Ob und mit welchen Beschränkungen das gilt, muss der Titel erkennen lassen (§ 4a Abs. 3 AufenthG). Diese Angaben stehen auf der Karte oder auf dem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel. Lies sie Wort für Wort, bevor du einem Kunden zusagst.

Vermerk im TitelWas erlaubt istWas du tun musst
„Erwerbstätigkeit gestattet“Anstellung und Selbstständigkeitnichts Zusätzliches, normale Anmeldung
„Beschäftigung gestattet“nur Arbeit als ArbeitnehmerErlaubnis für die Selbstständigkeit beantragen
„Beschäftigung nur bei …“ (bestimmter Arbeitgeber)nur diese AnstellungErlaubnis beantragen
„Beschäftigung bis zu 140 Tage …“Anstellung im Rahmen der TageErlaubnis beantragen
„Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt“keine SelbstständigkeitErlaubnis beantragen (Änderung der Nebenbestimmung)
„Selbständige Tätigkeit gestattet“ oder eine konkrete ErlaubnisSelbstständigkeit im genannten Umfangim Rahmen der Erlaubnis bleiben

Eine Gewerbeanmeldung ersetzt diese Erlaubnis nicht. Das Gewerbeamt nimmt nur die Anzeige entgegen; ob du die Tätigkeit ausüben darfst, entscheidet allein die Ausländerbehörde.

Deinen Fall einordnen

Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt EU, EU-Bürger

StatusSelbstständigkeit erlaubt
Niederlassungserlaubnisja, ohne Einschränkung (§ 4a Abs. 1, § 9 Abs. 1 AufenthG)
Erlaubnis zum Daueraufenthalt EUja, ohne Einschränkung (§ 4a Abs. 1, § 9a Abs. 1 AufenthG)
Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweizja, Freizügigkeit, keine Erlaubnis nötig

In diesen Fällen gelten für dich dieselben Schritte wie für alle anderen Gründer. Wie du dich anmeldest, steht in Anmelden bei Gewerbeamt und Finanzamt.

Studentenvisum (§ 16b AufenthG)

Mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium darfst du seit dem 01.03.2024 bis zu 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage im Jahr arbeiten (§ 16b Abs. 3 AufenthG). Ein Tag mit bis zu vier Stunden zählt als halber Tag. Alternativ zählt eine Woche pauschal als zweieinhalb Tage: in der Vorlesungszeit bei bis zu 20 Stunden, in der vorlesungsfreien Zeit unabhängig von der Stundenzahl. Für jede Woche gilt die günstigere Rechnung. Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet.

Diese Regel deckt nur Beschäftigungen, also Arbeit als Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag. Eigene Kunden sind davon nicht erfasst, ob der Vermerk „Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt“ in deinem Titel steht oder nicht. Für eigene Aufträge brauchst du eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 6 AufenthG; das Studium bleibt dabei Zweck deines Aufenthalts. Die Anforderungen setzt jede Behörde selbst. Die Stadt München verlangt beispielsweise, dass der Studienabschluss nicht gefährdet ist, die Tätigkeit einen erkennbaren Bezug zum Studium hat und im Grunde wie eine abhängige Beschäftigung ausgestaltet ist, etwa als Honorarkraft.

Ob und wie Behörden die Stunden einer erlaubten Selbstständigkeit auf das Konto der 140 Arbeitstage anrechnen, regelt das Gesetz nicht. Frag beim Antrag danach.

Was die Selbstständigkeit im Studium für Krankenversicherung, BAföG und Kindergeld bedeutet, steht in Im Studium selbstständig.

Blue Card und Fachkräfte-Titel

Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) und die Titel für Fachkräfte (§§ 18a, 18b AufenthG) werden zum Zweck einer Beschäftigung erteilt, oft für einen bestimmten Arbeitgeber. Ist ein Titel für eine bestimmte Beschäftigung erteilt, ist jede andere Erwerbstätigkeit verboten, bis die Behörde sie erlaubt (§ 4a Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Eine selbstständige Nebentätigkeit neben der Anstellung ist damit nicht gedeckt.

Die Ausländerbehörde kann sie nach § 21 Abs. 6 AufenthG erlauben. Dein Aufenthaltszweck bleibt dabei die Beschäftigung. Die Vorschrift ist eine Kann-Regel: Einen Anspruch hast du nicht, die Behörde entscheidet nach Ermessen. Voraussetzung ist außerdem, dass nach anderen Vorschriften nötige Erlaubnisse erteilt oder zugesagt sind.

Neben der Ausländerbehörde gelten die Pflichten aus deinem Arbeitsvertrag, etwa die Anzeige der Nebentätigkeit und das Wettbewerbsverbot. Beide Wege laufen getrennt und können parallel laufen. Was du mit deinem Arbeitgeber klärst, steht in Arbeitgeber und Arbeitsvertrag.

Ganz in die Selbstständigkeit wechseln (§ 21 AufenthG)

Wer Studium oder Anstellung beendet und nur noch selbstständig arbeiten will, braucht eine Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG. Damit ändert sich der Aufenthaltszweck. Drei Regeln sind für Entwickler wichtig:

  • § 21 Abs. 1: Die allgemeine Regel verlangt unter anderem ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis, positive Auswirkungen auf die Wirtschaft und eine gesicherte Finanzierung.
  • § 21 Abs. 5: Für eine freiberufliche Tätigkeit kann die Erlaubnis abweichend von diesen Voraussetzungen erteilt werden. Ob deine KI-Arbeit freiberuflich ist, klärt Freiberufler oder Gewerbe.
  • § 21 Abs. 2a: Absolventen deutscher Hochschulen sowie Forscher und Wissenschaftler mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18b, 18d, 19c Abs. 1 oder einer Blue Card sollen die Erlaubnis abweichend von Absatz 1 erhalten, wenn die Tätigkeit einen Zusammenhang mit dem Studium oder der Forschung erkennen lässt. Eine Blue Card allein, ohne Studium in Deutschland oder Forschungstätigkeit, reicht dafür nicht.

Plane einen solchen Wechsel mit der Ausländerbehörde oder einer Fachanwältin für Migrationsrecht, bevor du kündigst oder dich exmatrikulierst.

Die Erlaubnis beantragen

Zuständig ist die Ausländerbehörde an deinem Wohnort. Manche Städte haben ein Formular, einen Online-Dienst oder Termine über ein Welcome Center; sonst stellst du den Antrag formlos schriftlich. Die verlangten Unterlagen unterscheiden sich je Behörde. Frag vorher nach und stelle zusammen, was üblich ist:

  1. Tätigkeit beschreiben: was du entwickelst, für welche Art von Kunden, wie du abrechnest.
  2. Umfang angeben: Stunden pro Woche und geplante Dauer, außerhalb welcher Studien- oder Arbeitszeiten.
  3. Vereinbarkeit erklären: wie Studium oder Hauptbeschäftigung weiterlaufen.
  4. Nachweise beilegen: für Studierende Immatrikulationsbescheinigung und Studienverlauf, für Beschäftigte den Arbeitsvertrag und gegebenenfalls die Bestätigung des Arbeitgebers.
  5. Konkrete Anfragen beilegen, falls vorhanden: Anfrage oder Absichtserklärung eines Kunden.
  6. Pass und aktuellen Titel mitbringen. Frag, ob deine Behörde außerdem einen Nachweis verlangt, dass dein Lebensunterhalt unabhängig von der Nebentätigkeit gesichert ist.

Stimme die Formulierung vor dem Absenden mit der Behörde oder einer Beratungsstelle ab.

Für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Titel auf Antrag sieht § 47 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV 50 Euro vor; gebührenfrei sind nach § 47 Abs. 2 AufenthV nur Änderungen, die eine Nebenbestimmung zur Beschäftigung betreffen. Welche Gebühr deine Behörde für die Erlaubnis berechnet, ob dafür eine neue Karte nötig ist und wie lange sie braucht, erfährst du dort. Stelle den Antrag deshalb, bevor du einem Kunden einen Starttermin zusagst.

Die Erlaubnis wird als Nebenbestimmung in deinen Titel eingetragen, eventuell mit Grenzen beim Umfang oder bei der Art der Tätigkeit. Prüfe den Eintrag und bleib in diesem Rahmen.

Bis zur Erlaubnis keine Aufträge annehmen

Wer ohne Erlaubnis selbstständig arbeitet, obwohl sein Titel für eine bestimmte Beschäftigung erteilt ist (§ 4a Abs. 3 Satz 4 AufenthG) oder nur zum Studium mit Beschäftigungen berechtigt (§ 16b Abs. 3 AufenthG), handelt ordnungswidrig, schon bei Fahrlässigkeit (§ 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Das Bußgeld beträgt bis zu 5.000 Euro (§ 98 Abs. 5 AufenthG). Schwerer wiegen die Folgen für den Aufenthalt: Ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Rechtsverstoß begründet ein Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG). Ein neuer oder verlängerter Titel setzt in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG); das kann bei Verlängerung, Wechsel des Titels oder dem Antrag auf Niederlassungserlaubnis gegen dich sprechen. Plattformeinnahmen, Steuererklärung und Gewerbeanmeldung machen eine solche Tätigkeit nachvollziehbar.

Zwei verbreitete Irrtümer:

  • „Mein Kunde sitzt im Ausland.“ Wer in Deutschland für einen Kunden in den USA programmiert, übt die Tätigkeit in Deutschland aus. Das Aufenthaltsgesetz knüpft an deine Tätigkeit hier an, nicht an den Sitz des Kunden.
  • „Erst arbeiten, dann beantragen.“ Verboten ist die Tätigkeit, solange die Behörde sie nicht erlaubt hat (§ 4a Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Eine spätere Erlaubnis macht die Zeit davor nicht rückwirkend zulässig.

Auch die Lösung, dass eine andere Person die Rechnung schreibt und du die Arbeit machst, hilft nicht: Die Tätigkeit übst weiterhin du aus. Die andere Person beauftragt dann dich und riskiert ihrerseits das Bußgeld für Auftraggeber (§ 98 Abs. 2a Nr. 1 AufenthG).

Mit Studentenvisum gibt es bis zur Erlaubnis einen legalen Weg, an KI-Projekten zu arbeiten: eine Anstellung, etwa als Werkstudent oder im Minijob bei einer Agentur, im Rahmen der 140 Arbeitstage. Mit Blue Card oder Fachkräfte-Titel braucht auch eine zweite Anstellung eine Erlaubnis (§ 4a Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Der Auftraggeber wird dann Arbeitgeber, mit Lohnabrechnung, Sozialversicherung und der Pflicht, deinen Titel zu prüfen und eine Kopie aufzubewahren (§ 4a Abs. 5 Satz 3 AufenthG).

Deinen Titel gegenüber Kunden belegen

Nicht nur du musst die Regeln einhalten. Wer einen Ausländer mit nachhaltigen, entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die dieser mit Gewinnerzielungsabsicht erbringt, muss prüfen, ob dessen Titel die Tätigkeit erlaubt (§ 4a Abs. 5 AufenthG). Wer vorsätzlich oder leichtfertig jemanden ohne die nötige Erlaubnis beauftragt, riskiert ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro (§ 98 Abs. 2a Nr. 1, Abs. 5 AufenthG). Rechne deshalb damit, dass Kunden und Vermittler eine Kopie deines Titels mit Zusatzblatt verlangen, und halte sie bereit.

Das gilt auch umgekehrt: Gibst du selbst einen Teil eines Projekts an jemanden mit Aufenthaltstitel weiter, lass dir Titel und Zusatzblatt vorher zeigen und dokumentiere die Prüfung.

Danach: der normale Start

Mit der Erlaubnis gelten für dich dieselben Pflichten wie für alle anderen Selbstständigen. Ob du freiberuflich oder gewerblich arbeitest, klärt Freiberufler oder Gewerbe; die Anmeldung bei Finanzamt und gegebenenfalls Gewerbeamt erklärt Anmelden bei Gewerbeamt und Finanzamt.

Beraten können dich die Ausländerbehörde, das International Office deiner Hochschule, die Welcome Center der Städte und Regionen, die IHK sowie Fachanwältinnen und Fachanwälte für Migrationsrecht.

Häufige Fragen

Darf ich mit Studentenvisum über Fiverr oder Upwork arbeiten?

Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde. Plattformaufträge sind selbstständige Tätigkeit, und die 140 Arbeitstage nach § 16b AufenthG gelten nur für eine Anstellung. Ohne Erlaubnis droht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro.

Kann ich mit Studentenvisum oder Blue Card ein Gewerbe anmelden?

Die Anmeldung beim Gewerbeamt ist eine Anzeige und keine Erlaubnis. Ausüben darfst du die Tätigkeit erst, wenn die Ausländerbehörde sie erlaubt hat oder dein Titel sie bereits gestattet.

Brauche ich mit Niederlassungserlaubnis eine Erlaubnis für die Selbstständigkeit?

Nein. Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU berechtigen zu jeder Erwerbstätigkeit, also auch zur Selbstständigkeit.

Darf ich mit Blue Card eine eigene App verkaufen?

Der Verkauf einer eigenen App mit Gewinnerzielungsabsicht ist in aller Regel selbstständige Tätigkeit. Neben der Blue Card brauchst du dafür eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 6 AufenthG.

Wie lange dauert die Erlaubnis?

Das hängt stark von der Behörde ab. Stell den Antrag, bevor du einem Kunden zusagst, und frag bei der Antragstellung nach der üblichen Bearbeitungszeit.

Brauchen Bürger aus der EU eine Erlaubnis?

Nein. Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz genießen Freizügigkeit und dürfen sich ohne Erlaubnis selbstständig machen.

Quellen (14)

Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum allgemein wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Heute Abend eingerichtet, morgen früh die letzten Wochen im Blick.

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