Im Studium selbstständig: Familienversicherung, BAföG, Kindergeld und Werkstudentenjob

Eigene Aufträge im Studium sind erlaubt. Die Familienversicherung endet, wenn dein Gewinn im Durchschnitt mehr als 565 Euro im Monat beträgt (2026). Beim BAföG bleiben rechnerisch rund 636 Euro Gewinn im Monat ohne Kürzung. Das Kindergeld hängt im Erststudium nicht von deinem Einkommen ab.

Stand 25.10.26

Gewinn ermitteln, bevor du irgendetwas meldest

Krankenkasse und BAföG-Amt fragen nach dem Gewinn, nicht nach dem Umsatz. Den Gewinn ermittelst du mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Einnahmen minus Betriebsausgaben. Wie du Belege und Einnahmen festhältst, steht im Artikel Buchhaltung einrichten.

PostenBehandlung
Zahlungen deiner Kunden (ohne Umsatzsteuer, falls du sie ausweist)Einnahme
Auszahlungen über Freelancer-Plattformenvoller Auftragswert als Einnahme, einbehaltene Gebühr als Betriebsausgabe
KI-Abos und API-KostenBetriebsausgabe, bei privater Mitnutzung anteilig
Hosting, Domains, Entwicklerkonten, SoftwareBetriebsausgabe

Halte jede Ausgabe mit Beleg fest. Fehlende Belege erhöhen den Gewinn und damit die Anrechnung. Was steuerlich auf den Gewinn zukommt, erklärt der Artikel Steuern und Sozialversicherung nebenbei.

Familienversicherung: die Grenze von 565 Euro

Was zählt

Familienversichert bleibst du, solange dein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). 2026 sind das 565 Euro im Monat, aufs Jahr gerechnet 6.780 Euro. Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht (§ 16 SGB IV), bei dir also der Gewinn plus weitere Einkünfte, etwa Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag. BAföG und Kindergeld gehören nicht dazu.

Hast du einen Minijob, lässt das Gesetz ein Gesamteinkommen bis zur Minijob-Grenze von 603 Euro zu (§ 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Für den Gewinn aus eigenen Aufträgen gilt die Grenze von 565 Euro. Welche Grenze gilt, wenn Minijob und Gewinn zusammenkommen, legen die Kassen aus; rechne vorsichtig mit 565 Euro und lass dir die Grenze von deiner Kasse bestätigen.

Durchschnitt statt Einzelmonat

Maßgeblich ist das regelmäßige Einkommen. Ein einzelner Monat über der Grenze beendet die Familienversicherung nicht, solange der Durchschnitt darunter bleibt. Bei Selbstständigen legen die Kassen in der Praxis den Gewinn aus dem letzten Einkommensteuerbescheid geteilt durch zwölf zugrunde; vor dem ersten Bescheid gilt deine Schätzung.

So schätzt du vor dem ersten Steuerbescheid

  1. Liste die sicheren und wahrscheinlichen Aufträge der kommenden zwölf Monate mit Betrag auf.
  2. Ziehe die erwarteten Betriebsausgaben ab.
  3. Teile den erwarteten Gewinn durch zwölf.
  4. Halte fest, worauf die Schätzung beruht, und rechne nach jedem größeren Auftrag neu.
  5. Liegt der Durchschnitt absehbar über 565 Euro, melde das selbst der Kasse, statt auf den Steuerbescheid zu warten.

Die Kasse fragt die Voraussetzungen mit einem Fragebogen ab, der meist an das versicherte Elternteil geht. Sprich deshalb mit deinen Eltern, damit dort der Gewinn steht und nicht „0“.

Hauptberuflich selbstständig

Unabhängig vom Gewinn ist die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn du hauptberuflich selbstständig bist (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Die Kassen prüfen, ob die Selbstständigkeit nach Zeit und wirtschaftlicher Bedeutung deine übrigen Tätigkeiten deutlich übersteigt; mehr als 30 Wochenstunden sprechen in der Praxis dafür. Bei Studierenden mit einzelnen Aufträgen ist das selten. Wer das Studium faktisch ruhen lässt und überwiegend für Kunden arbeitet, klärt das mit der Kasse.

Studentische Krankenversicherung

Endet die Familienversicherung, weil die Einkommensgrenze überschritten ist oder du 25 wirst, bist du als eingeschriebener Studierender in der Regel kraft Gesetzes in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Du zahlst einen festen Monatsbeitrag inklusive Pflegeversicherung, unabhängig von deinem Gewinn. Seine Höhe hängt am BAföG-Bedarfssatz und am Zusatzbeitrag deiner Kasse; die HEK nannte mit Stand April 2026 148,00 Euro für Kinderlose ab 23.

Die studentische Krankenversicherung bleibt bestehen, solange du nach dem Gesamtbild Studierender und nicht hauptberuflich selbstständig bist. Sie endet spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem du 30 wirst, außer die Kasse erkennt Gründe für eine Verlängerung an (§ 190 Abs. 9 SGB V); eine Grenze nach Fachsemestern gibt es nicht mehr. Danach folgt die freiwillige Versicherung mit einkommensabhängigem Beitrag, beschrieben im Artikel Krankenversicherung als Selbstständiger. Sinkt dein Gewinn später dauerhaft unter 565 Euro im Monat, ist eine Rückkehr in die Familienversicherung möglich, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

BAföG: wie Gewinn angerechnet wird

Die Rechnung des Amts

Gewinn aus eigenen Aufträgen wird beim BAföG angerechnet. Das Amt geht in drei Schritten vor (§ 21 BAföG):

  1. Gewinn nach Einkommensteuerrecht.
  2. Abzug der Steuern (Einkommen-, Kirchen- und Gewerbesteuer). Bei Gewinnen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) fällt meist keine Einkommensteuer an.
  3. Abzug der Sozialpauschale von 38,8 % für Selbstständige.

Was übrig bleibt, wird mit dem Freibetrag von 389 Euro im Monat verglichen, gültig seit dem 01.01.2026 (§ 23 BAföG). Nur der Teil darüber mindert dein BAföG. Daraus ergibt sich eine Gewinnschwelle von 389 Euro ÷ 0,612, also rund 636 Euro im Monat. Diese Schwelle ist eine eigene Herleitung aus dem Gesetz; lass sie im Zweifel vom Studierendenwerk bestätigen.

Gewinn im Monat (Durchschnitt)minus 38,8 %anrechenbarKürzung im Monat
600 Euro233 Euro367 Euro0 Euro
636 Euro247 Euro389 Euro0 Euro
800 Euro310 Euro490 Euro101 Euro

Die oft genannten 603 Euro sind eine Bruttogrenze für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und passen nicht auf Gewinn. Hast du daneben einen rentenversicherungspflichtigen Werkstudentenjob, gilt für dein gesamtes Einkommen die Sozialpauschale von 22,3 % statt 38,8 %, und der Freibetrag von 389 Euro gilt nur einmal. Die Schwelle von 636 Euro gilt dann nicht.

Bewilligungszeitraum, Prognose und Rückforderung

Das Amt rechnet mit dem Bewilligungszeitraum, meist zwölf Monate, nicht mit dem Kalenderjahr. Das Einkommen dieses Zeitraums wird gleichmäßig auf seine Monate verteilt (§ 22 BAföG). Weil dein Gewinn beim Antrag noch nicht feststeht, läuft es in der Praxis so:

  1. Du gibst im Antrag eine begründete Prognose deines Gewinns ab.
  2. Das Amt bewilligt auf dieser Grundlage.
  3. Nach Ende des Zeitraums reichst du die Gewinnermittlung oder den Steuerbescheid ein.
  4. War der Gewinn höher, fordert das Amt zu viel gezahltes BAföG zurück (§ 20 BAföG). Ob bei niedrigerem Gewinn nachgezahlt wird, erfragst du bei deinem Amt.

Melde große neue Aufträge im laufenden Zeitraum. Falsche, unvollständige oder verspätete Angaben sind schon bei Fahrlässigkeit eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 2.500 Euro (§ 58 BAföG). Lege einen Teil jeder größeren Zahlung für eine mögliche Rückforderung zurück.

Vermögen

Zusätzlich prüft das Amt dein Vermögen am Tag der Antragstellung, auch das Guthaben auf einem Geschäftskonto (§ 28 BAföG). Der Freibetrag liegt bei 15.000 Euro unter 30 Jahren und 45.000 Euro ab 30 (§ 29 BAföG). Abgezogen werden Schulden, die an diesem Tag bestehen. Ob eine erwartete Steuernachzahlung dazu zählt, hängt davon ab, ob die Steuer schon entstanden ist; eine bloße Rücklage für künftige Steuern ist keine Schuld. Klär das im Zweifel mit dem Amt.

Kindergeld: Erst- oder Zweitausbildung

Das Kindergeld beträgt 2026 259 Euro im Monat (§ 66 EStG); für 2027 sind 267 Euro geplant (Gesetzentwurf). Für Kinder in Ausbildung oder Studium wird es bis zum 25. Geburtstag gezahlt (§ 32 Abs. 4 EStG).

LageWas zählt
Erstausbildung oder Erststudiumnichts: Kindergeld unabhängig von Einkommen und Gewinn
Zweitausbildung nach abgeschlossener Erstausbildungkeine Erwerbstätigkeit über 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit; Minijob und Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich

Das Gesetz spricht allgemein von Erwerbstätigkeit, die Familienkasse kann deshalb auch nach dem Umfang deiner Selbstständigkeit fragen. Halte fest, wie viele Stunden du pro Woche für Kunden arbeitest; der Gewinn ist für diese Prüfung nicht der Maßstab. Ob ein Master, der direkt auf den Bachelor folgt, noch zur Erstausbildung zählt, hängt vom zeitlichen und sachlichen Zusammenhang ab; frag im Zweifel die Familienkasse.

Werkstudentenjob und eigene Kunden

Als Werkstudent zahlst du keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, solange das Studium im Vordergrund steht; zur Rentenversicherung zahlst du Beiträge. Die Faustregel lautet: in der Vorlesungszeit höchstens 20 Wochenstunden. Krankenkassen wie die HEK beziehen dabei ausdrücklich auch eine selbstständige Tätigkeit ein. Rechne deshalb Werkstudentenjob und eigene Aufträge zusammen.

Wochenstunden in der VorlesungszeitEinordnung
15 Werkstudent, 5 eigene Aufträgeunproblematisch
20 Werkstudent, gelegentlich ein Wochenendauftraggrenzwertig, bei Regelmäßigkeit mit der Kasse klären
20 Werkstudent, 20 eigene KundenStudium nicht mehr im Vordergrund, Werkstudentenstatus und studentische Krankenversicherung gefährdet

Ein Werkstudentenvertrag ist ein normaler Arbeitsvertrag. Anzeigepflicht, Wettbewerbsverbot, Rechte am Code und das Verbot, Firmengeräte und Firmen-KI-Lizenzen für eigene Kunden zu nutzen, gelten deshalb auch hier; Einzelheiten und eine Vorlage für die Anzeige stehen im Artikel Arbeitgeber und Arbeitsvertrag.

Studierst du mit einem Visum, brauchst du für eigene Aufträge in der Regel eine Erlaubnis der Ausländerbehörde; das erklärt der Artikel Selbstständig mit Aufenthaltstitel.

Der 25. Geburtstag

WasWas passiert
Kindergeldendet mit dem Monat, in dem du das 25. Lebensjahr vollendest; dieser Monat wird noch voll gezahlt (§ 66 Abs. 2 EStG)
Familienversicherungendet mit Vollendung des 25. Lebensjahres, verlängert um Zeiten eines gesetzlichen Dienstes oder bestimmter Freiwilligendienste
studentische Krankenversicherungbeginnt in der Regel kraft Gesetzes, wenn du eingeschrieben bist
BAföGläuft weiter
Gewerbe, Steuerunverändert

Checkliste

Beim Start eigener Aufträge

  • Werkstudentenvertrag auf Anzeigepflicht, Wettbewerbsverbot und Rechteklausel prüfen.
  • Beim Finanzamt anmelden, bei gewerblicher Tätigkeit auch beim Gewerbeamt (Anmeldung).
  • Wochenstunden aus Job und Aufträgen zusammenrechnen.
  • Gewinnprognose erstellen und gegen 565 Euro (Familienversicherung) und rund 636 Euro (BAföG) prüfen.
  • Mit BAföG: Selbstständigkeit und Prognose im Antrag angeben.

Jedes Jahr

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Steuererklärung abgeben.
  • Fragebogen der Krankenkasse mit dem Gewinn ausfüllen.
  • BAföG-Prognose mit dem tatsächlichen Gewinn abgleichen.
  • In einer Zweitausbildung: Stundenumfang belegen können.

Drei Monate vor dem 25. Geburtstag

  • Mit der Krankenkasse den Übergang in die studentische Krankenversicherung klären und den Beitrag einplanen.
  • Prüfen, wann das Semester endet, in dem du 30 wirst.
  • Eltern informieren, dass Kindergeld und Familienversicherung enden.

Häufige Fragen

Zählt für die Familienversicherung der Umsatz oder der Gewinn?

Der Gewinn, also Einnahmen minus Betriebsausgaben, im Durchschnitt über das Jahr. Liegt dein Gesamteinkommen 2026 über 6.780 Euro im Jahr, ist die Grenze überschritten.

Verliere ich die Familienversicherung, wenn ich in einem Monat mehr als 565 Euro verdiene?

Nicht automatisch. Maßgeblich ist das regelmäßige Einkommen, in der Praxis der Durchschnitt aus dem Jahresgewinn.

Bekomme ich Kindergeld, wenn ich 1.000 Euro Gewinn im Monat mache?

Im Erststudium bis zum 25. Geburtstag ja. In einer Zweitausbildung kommt es auf die Wochenstunden an, nicht auf den Gewinn.

Darf ich als Werkstudent ein Gewerbe haben?

Ja, wenn dein Arbeitsvertrag es zulässt und Job und Aufträge zusammen in der Vorlesungszeit nicht mehr als etwa 20 Wochenstunden ausmachen.

Muss ich die Selbstständigkeit im BAföG-Antrag angeben, wenn ich noch nichts verdient habe?

Ja, mit einer Prognose. „0“ trägst du nur ein, wenn du tatsächlich keinen Gewinn erwartest.

Quellen (17)

Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum allgemein wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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