Wer die Voranmeldung abgibt
Die Voranmeldung ist eine Steuererklärung, in der du die Umsatzsteuer eines Zeitraums selbst ausrechnest: Steuer auf deine Umsätze minus Vorsteuer aus deinen Einkäufen. Das Ergebnis zahlst du ans Finanzamt oder bekommst es erstattet. Wie Umsatzsteuer und Vorsteuer grundsätzlich funktionieren, erklärt Umsatzsteuer verständlich.
| Deine Lage | Voranmeldung |
|---|---|
| Regelbesteuert, also kein Kleinunternehmer | Pflicht für jeden Zeitraum, auch ohne Umsatz |
| Kleinunternehmer ohne Einkäufe aus dem Ausland | keine |
| Kleinunternehmer mit Steuer nach § 13b UStG, etwa auf ein KI-Abo, das ohne Umsatzsteuer abgerechnet wird | nur für die Zeiträume, in denen diese Steuer anfällt, dazu eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung |
Für Kleinunternehmer folgt das aus § 18 Abs. 4a UStG. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht; mit einem laufenden Monatsabo ist praktisch jeder Zeitraum betroffen. Warum ein Abo aus dem Ausland überhaupt Steuer bei dir auslöst, steht in KI-Abos als Unternehmer. Ob du Kleinunternehmer bist, entscheidest du vor der Anmeldung: Kleinunternehmer ja oder nein.
Wer abgabepflichtig ist und im Zeitraum nichts umgesetzt hat, gibt trotzdem ab, eine sogenannte Nullmeldung. Die Umsatzfelder bleiben leer; Kennzahl 83, die laut Vordruck in jedem Fall auszufüllen ist, lautet dann 0,00 Euro. Fehlt die Voranmeldung, erinnert das Finanzamt, kann ein Zwangsgeld festsetzen und die Steuer schätzen.
Monatlich, vierteljährlich oder gar nicht
Den Turnus bestimmt § 18 Abs. 2 UStG nach der Steuer des Vorjahres, also der Umsatzsteuer nach Abzug der Vorsteuer, nicht nach deinem Umsatz. Bist du unsicher, welcher Zeitraum für dich gilt, fragst du beim Finanzamt nach.
| Umsatzsteuer des Vorjahres | Voranmeldungszeitraum |
|---|---|
| höchstens 2.000 Euro | Befreiung möglich, das Finanzamt entscheidet; sonst Quartal |
| über 2.000 bis 9.000 Euro | Kalendervierteljahr |
| über 9.000 Euro | Kalendermonat |
Zur Einordnung: 9.000 Euro Umsatzsteuer entsprechen bei 19 % und wenig Vorsteuer rund 47.000 Euro Nettoumsatz. Der Turnus wird jedes Jahr neu bestimmt; wer dieses Jahr vierteljährlich meldet, kann im nächsten Jahr monatlich melden müssen.
Im Gründungsjahr
Im Jahr der Gründung gibt es kein Vorjahr. Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt eine Ausnahme (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG): Wer 2026 gründet, richtet den Turnus nach der voraussichtlichen Steuer, die er im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schätzt. Wer 2025 gegründet hat, meldet 2026 nach der auf ein volles Jahr umgerechneten Steuer 2025. Bei kleinen Beträgen heißt das: Quartal.
Termine, Fristverlängerung und Sondervorauszahlung
Voranmeldung und Zahlung sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Fällt der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Prüfe die Wochentage deshalb jedes Jahr neu.
| Voranmeldung für | ohne Dauerfristverlängerung fällig am |
|---|---|
| 4. Quartal 2026 | Montag, 11.01.2027 |
| Januar 2027 | Mittwoch, 10.02.2027 |
| 1. Quartal 2027 | Montag, 12.04.2027 |
| 2. Quartal 2027 | Montag, 12.07.2027 |
| 3. Quartal 2027 | Montag, 11.10.2027 |
| 4. Quartal 2027 | Montag, 10.01.2028 |
Dauerfristverlängerung
Mit der Dauerfristverlängerung verschiebt sich Abgabe und Zahlung jeder Voranmeldung um einen Monat (§ 46 UStDV): Das 1. Quartal ist dann am 10. Mai fällig statt am 10. April. Das hilft, wenn deine Kunden erst nach 14 oder 30 Tagen zahlen.
- In Mein ELSTER den „Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (Vordruck USt 1 H) für das betreffende Jahr wählen.
- Als Monatszahler die Sondervorauszahlung selbst berechnen, eintragen und zugleich zahlen; als Quartalszahler entfällt sie.
- Elektronisch absenden, spätestens am Fälligkeitstag der ersten Voranmeldung, für die die Verlängerung gelten soll: als Monatszahler bis 10.02., als Quartalszahler bis 10.04., jeweils verschoben, wenn der Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt (§ 48 Abs. 1 UStDV).
Einen Bewilligungsbescheid gibt es nicht; die Verlängerung gilt, solange das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt. Sie gilt danach fort, ohne neuen Antrag, bis du sie selbst beendest oder das Finanzamt sie widerruft, etwa wenn es den Steueranspruch gefährdet sieht (§ 46 UStDV).
Sondervorauszahlung
Nur Monatszahler leisten für die Verlängerung eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 UStDV). Im Gründungsjahr zählen die voraussichtlichen Vorauszahlungen. Sie wird jedes Jahr bis zum 10.02. neu angemeldet und gezahlt und mit der Voranmeldung für Dezember verrechnet. Quartalszahler zahlen keine.
Das Geld ist also nicht weg, sondern ein Guthaben beim Finanzamt, das du bis Dezember vorfinanzierst.
Welcher Betrag in welchen Zeitraum gehört
Bevor du Zahlen einträgst, klärst du, nach welcher Methode du versteuerst. Das steht im Schreiben des Finanzamts zu deiner Erfassung.
- Soll-Versteuerung (vereinbarte Entgelte): Der gesetzliche Regelfall. Die Steuer gehört in den Zeitraum, in dem du die Leistung erbracht hast, auch wenn der Kunde später zahlt.
- Ist-Versteuerung (vereinnahmte Entgelte): Die Steuer gehört in den Zeitraum, in dem das Geld auf deinem Konto eingeht. Sie gilt nur auf Antrag und mit Genehmigung des Finanzamts (§ 20 UStG). Beantragen kann sie, wer im Vorjahr höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz hatte, und wer freiberuflich tätig ist und den Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.
Hast du die Ist-Versteuerung nicht im Fragebogen beantragt, kannst du den Antrag später stellen; eine Form schreibt § 20 UStG nicht vor. Ab welchem Zeitraum die Genehmigung gilt, klärst du dabei mit dem Finanzamt. Nach einem Wechsel meldest du keine Rechnung doppelt an: Was schon nach Soll angemeldet ist, meldest du bei Zahlungseingang nicht noch einmal (§ 20 Satz 3 UStG).
Drei Regeln gelten unabhängig von der Methode:
- Anzahlungen versteuerst du immer im Zeitraum, in dem sie eingehen.
- Vorsteuer ziehst du ab, sobald die Leistung erbracht ist und die Rechnung vorliegt, auch wenn du sie noch nicht bezahlt hast.
- Steuer nach § 13b auf Einkäufe aus dem Ausland entsteht nach eigenen Regeln. Bei Anbietern aus Drittländern mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats nach der Leistung; bei Anbietern aus der EU mit Ablauf des Zeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde.
Schritt für Schritt in ELSTER
Du brauchst ein Konto in Mein ELSTER und die Steuernummer für deine selbstständige Tätigkeit. Lege dir vorher die Summen des Zeitraums bereit: Nettoumsätze, Vorsteuer aus deutschen Rechnungen und Einkäufe von ausländischen Anbietern ohne Umsatzsteuer, getrennt nach EU und Drittland. Beträge in Fremdwährung rechnest du in Euro um.
- Formular öffnen: In Mein ELSTER die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das Jahr des Zeitraums wählen. Für das 4. Quartal 2026 nimmst du das Formular 2026, auch wenn du es im Januar 2027 ausfüllst.
- Steuernummer und Zeitraum wählen: Monat oder Quartal, den du anmeldest.
- Beträge eintragen: nach den Kennzahlen unten. Bemessungsgrundlagen in vollen Euro ohne Umsatzsteuer, Steuerbeträge mit Cent. Felder ohne Betrag bleiben leer.
- Prüfen: Die Prüffunktion zeigt Fehler und Hinweise, etwa eine fehlende Steuer zu einer eingetragenen Bemessungsgrundlage.
- Absenden und Protokoll speichern: Das Übermittlungsprotokoll legst du als PDF zu den Belegen des Zeitraums.
- Zahlen: Die Anmeldung ersetzt die Zahlung nicht. Am sichersten ist ein SEPA-Lastschriftmandat beim Finanzamt; bei Überweisung gibst du Steuernummer, Steuerart und Zeitraum an.
Buchhaltungsprogramme übermitteln die Voranmeldung auch direkt über die ELSTER-Schnittstelle. Wie du die Belege dafür laufend ablegst, steht in Buchhaltung einrichten.
Die wichtigsten Kennzahlen
Zeilennummern verschieben sich von Jahr zu Jahr, Kennzahlen ändern sich seltener. Die Angaben entsprechen dem Vordruck 2026; für Zeiträume ab 2027 gleichst du sie am dann gültigen Formular ab.
| Kennzahl (Vordruck 2026) | Inhalt | Wer sie braucht |
|---|---|---|
| 81 | Nettoumsätze im Inland zum Steuersatz von 19 % | Regelbesteuerte |
| 66 | Vorsteuer aus Rechnungen deutscher Unternehmer | Regelbesteuerte |
| 21 | Leistungen an Unternehmen im übrigen EU-Gebiet, die dort der Kunde versteuert | Regelbesteuerte mit EU-Geschäftskunden |
| 45 | übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Ort nicht im Inland liegt, etwa Leistungen an Unternehmen außerhalb der EU | Regelbesteuerte mit Geschäftskunden im Drittland |
| 84 und 85 | Leistungen von Unternehmern aus Drittländern, etwa ein KI-Abo einer US-Gesellschaft: 84 netto, 85 Steuer von 19 % | alle, die solche Einkäufe haben, auch Kleinunternehmer |
| 46 und 47 | dasselbe für Anbieter mit Sitz in einem anderen EU-Staat: 46 netto, 47 Steuer | alle, die solche Einkäufe haben, auch Kleinunternehmer |
| 67 | Vorsteuer aus Reverse-Charge-Einkäufen, gleich der dort angemeldeten Steuer | nur Regelbesteuerte |
| 83 | verbleibende Vorauszahlung oder Überschuss, ein Überschuss mit Minuszeichen | in jedem Fall auszufüllen |
Ob ein Abo zu den Drittland- oder zu den EU-Leistungen gehört, entscheidet der Sitz der Gesellschaft, die die Rechnung stellt, nicht die Marke. Maßgeblich ist, was auf deiner Rechnung steht.
Die Steuer auf das Abo steht bei Regelbesteuerten zweimal da und hebt sich auf, muss aber trotzdem angemeldet werden. Ein Kleinunternehmer mit demselben Abo trägt nur Kennzahl 84 und 85 ein und zahlt die 21,09 Euro, ohne sie zurückzubekommen. Das Prinzip hinter beiden Fällen erklärt Reverse Charge verständlich.
Kunden in der EU und die Zusammenfassende Meldung
Leistest du als Regelbesteuerter an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, schuldet in der Regel der Kunde die Steuer. Den Nettobetrag meldest du in Kennzahl 21, nicht in Kennzahl 81. Zusätzlich gibst du beim Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung ab: vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Quartalsende, mit der USt-IdNr. des Kunden und dem Betrag (§ 18a Abs. 2 UStG). Die Rechnung dafür stellst du bis zum 15. des Folgemonats aus, mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und beiden USt-IdNr. Leistungen an Unternehmen außerhalb der EU sind in Deutschland meist nicht steuerbar und gehören ebenfalls nicht in Kennzahl 81, sondern in Kennzahl 45; die Einzelheiten stehen in Reverse Charge verständlich.
Zu spät abgegeben oder zu spät gezahlt
| Was | Folge |
|---|---|
| Voranmeldung zu spät | Verspätungszuschlag möglich, im Ermessen des Finanzamts; bemessen nach Dauer und Häufigkeit der Verspätung und Höhe der Steuer (§ 152 Abs. 1 und 8 AO); nicht bei entschuldbarer Verspätung |
| Zahlung zu spät | Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat auf den auf 50 Euro abgerundeten Rückstand (§ 240 AO); bei Überweisung gilt eine Schonfrist von drei Tagen |
| gar nicht abgegeben | Erinnerung, Zwangsgeld, Schätzung der Steuer |
Bei Überweisung zählt der Tag der Gutschrift beim Finanzamt. Mit einem Lastschriftmandat gilt die Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet, wenn dein Konto gedeckt ist (§ 224 Abs. 2 AO). Damit das Geld am Termin da ist, legst du die Umsatzsteuer aus jeder Rechnung sofort zurück; wie, steht in Rücklagen bilden.
Hast du eine Frist verpasst, gibst du sofort ab und zahlst sofort. Bei einem entschuldbaren Grund, etwa einer plötzlichen Krankheit, schreibst du dem Finanzamt kurz dazu.
Fehler korrigieren
Entdeckst du nach dem Absenden einen Fehler, gibst du für denselben Zeitraum eine berichtigte Voranmeldung ab:
- Formular desselben Jahres und Zeitraums neu öffnen.
- Kennzahl 10 „Berichtigte Anmeldung“ mit 1 kennzeichnen.
- Alle Werte vollständig neu eintragen, nicht nur die Differenz.
- Absenden. Ist die Zahllast gestiegen, zahlst du den Unterschied; ist sie gesunken, erstattet das Finanzamt.
Typische Fehler sind Bruttobeträge in Kennzahl 81, die zu Steuer auf die Steuer führen, vergessene Rechnungen ausländischer Anbieter ohne Umsatzsteuer, Zeilennummern aus Anleitungen früherer Jahre und das Formular des falschen Jahres. Was am Jahresende in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zusammenkommt, steht in Die erste Steuererklärung.
Häufige Fragen
Bekomme ich nach der Voranmeldung einen Bescheid?
In der Regel nicht. Die Voranmeldung wirkt wie eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO). Einen Bescheid bekommst du nur, wenn das Finanzamt abweicht. Ergibt sich ein Überschuss zu deinen Gunsten, gilt die Anmeldung erst mit Zustimmung des Finanzamts; danach wird der Betrag ohne gesonderten Antrag erstattet, soweit er nicht mit anderen Steuerschulden verrechnet wird.
Kann ich freiwillig monatlich melden?
Nur in einem Fall: Hattest du im Vorjahr einen Überschuss zu deinen Gunsten von mehr als 9.000 Euro, kannst du durch Abgabe der Januar-Voranmeldung bis zum 10. Februar den Monat wählen und bist dann für das ganze Jahr gebunden (§ 18 Abs. 2a UStG). Ein allgemeines Wahlrecht gibt es nicht.
Gilt die Dauerfristverlängerung auch für die Einkommensteuer?
Nein. Sie verlängert nur Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Einkommensteuer-Vorauszahlungen bleiben bei ihren Terminen am 10. März, Juni, September und Dezember.
Brauche ich eine Buchhaltungssoftware?
Nein, Mein ELSTER reicht. Eine Software spart Zeit, wenn du deine Belege ohnehin dort erfasst, weil sie die Summen bildet und die Voranmeldung direkt übermittelt.
Muss ich als Kleinunternehmer jeden Monat abgeben?
Nein, nur für die Zeiträume, in denen du Steuer auf Einkäufe aus dem Ausland schuldest (§ 18 Abs. 4a UStG). Ob dein Zeitraum der Monat oder das Quartal ist, regelt das Gesetz nicht eigens für diesen Fall; frag beim Finanzamt nach, bevor du die erste Voranmeldung abgibst.
Quellen (21)
- § 18 UStG: Besteuerungsverfahren, Voranmeldung
- § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung
- § 13 UStG: Entstehung der Steuer
- § 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 14a UStG: Rechnungen in besonderen Fällen
- § 20 UStG: Berechnung nach vereinnahmten Entgelten
- BFH, Urteil vom 16.04.2026, V R 16/24: keine Ist-Versteuerung bei freiwilliger Bilanzierung, abgerufen am 25.10.2026
- § 15 UStG: Vorsteuerabzug
- § 46 UStDV: Dauerfristverlängerung
- § 47 UStDV: Sondervorauszahlung
- § 48 UStDV: Verfahren
- § 108 AO: Fristen und Termine
- § 152 AO: Verspätungszuschlag
- § 162 AO: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 168 AO: Wirkung einer Steueranmeldung
- § 224 AO: Leistungsort, Tag der Zahlung
- § 240 AO: Säumniszuschläge
- § 328 AO: Zwangsmittel
- § 37 EStG: Einkommensteuer-Vorauszahlung
- BMF: Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren 2026 (USt 1 A, USt 1 H mit Anleitungen), Wiedergabe bei Buhl, abgerufen am 25.10.2026
- Mein ELSTER
Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum allgemein wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
